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22.12.2020 15:56 Alter: 3 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Rückbauvereinbarung: Vermieter in der Beweispflicht

Auch bei langjährigen Mietverhältnissen


 

 

Wenn der Vermieter nach Mietvertragsende den Rückbau von Einbauten durch den Wohnungsmieter verlangt, muss er nachweisen können, dass die Einbauten vom Mieter eingebracht wurden. Kann er dies nicht beweisen, besteht auch keine Rückbaupflicht des Mieters. So entschied das Amtsgericht Herne (Az. 5 C 145/19).

 

Das Mietverhältnis über eine Wohnung endete im Jahr 2019 nach 55 Jahren. Bei Auszug der Mieter befanden sich an den ursprünglich weiß gestrichenen Decken Holz- bzw. Styroporplatten. Die Vermieterin verlangte deren Entfernung. Dies verweigerten die Mieter mit der Begründung, nicht sie, sondern der ursprüngliche Eigentümer des Mietshauses habe die Styropor- bzw. Holzdecken eingebaut. Während der Mietzeit kam es zu mehreren Wechseln der Hauseigentümer und damit Vermieter. Die nunmehrige Vermieterin ließ die Styroporplatten und die Holzdecken selbst entfernen und klagte gegen die Mieter auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von etwa 1.500 Euro. Das Gericht entschied, dass der Vermieterin kein Anspruch auf Kostenerstattung in Form von Schadensersatz zusteht. Zwar sei eine Mietsache nach Beendigung in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei der Überlassung befunden hat. Jedoch hätten die Mieter überzeugend dargelegt, dass die Styroporplatten und die Holzdecke durch den ursprünglichen Eigentümer eingebaut wurden. Die Beweislast dafür, dass diese durch die Mieter eingebracht wurden, trage die Vermieterin. Die Beweisschwierigkeiten nach langer Mietzeit und mehrfachem Eigentumswechsel würden keine Beweislastumkehr rechtfertigen. Es gebe keine prozessuale Regel, wonach derjenige, der vermeintlich leichter einen Beweis führen könne, hierzu verpflichtet sei. Zudem habe sich die Vermieterin beim Erwerb des Hauses auf diese Problematik einrichten können. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 22. Dezember 2020