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17.12.2020 19:11 Alter: 3 yrs

Lohnsteuerrechtliche Behandlung der Berufshaftpflichtversicherung

Zahlung des Arbeitgebers ist Arbeitslohn


 

 

Die Zahlung der Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers (Rechtsanwalts-GbR) für seine „Tätigkeit als Rechtsanwalt”, bei der sich der Versicherungsschutz auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt, ist für seine angestellten Rechtsanwälte Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme übersteigenden Versicherungsschutz wählt. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 K 1486/17).

 

Strittig war, ob die Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte Rechtsanwälte zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn zu behandeln sind. Das Gericht vertrat die Auffassung, die Klägerin sei zutreffend für die auf die von ihr für die angestellten Rechtsanwälte gezahlten Beiträge zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung entfallende Lohnsteuer als Haftende in Anspruch genommen worden. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts. Komme er dieser Verpflichtung nach, handele er typischerweise im eigenen Interesse. Folglich liege die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber nicht in ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern im wesentlichen Interesse des (angestellten) Rechtsanwalts. Die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber führe daher in der Regel zu Arbeitslohn.

 

Das gelte in Bezug auf angestellte Rechtsanwälte, die bei einer Partnerschaftsgesellschaft beschäftigt sind, im Ergebnis gleichermaßen. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Haftungsrisiken der Partnerschaft ein eigenbetriebliches Interesse an einer die Mindestdeckungssumme von 250.000 Euro übersteigenden Versicherungssumme habe, bedeute dies nicht, dass das eigene Interesse des jeweils angestellten Rechtsanwalts am Abschluss und Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich zu qualifizieren wäre. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 16. Dezember 2020