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14.12.2020 18:37 Alter: 3 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Praxismanagement, Privates Gebührenrecht

Corona-Sonderregelungen verlängert

Zunächst bis 31. März 2021


 

 

Zahlreiche Sonderregelungen während der Corona-Pandemie wurden aufgrund der angespannten Infektionslage um drei Monate verlängert. Dazu gehören die Regelungen zur telefonischen Konsultation, Videosprechstunde und Erstattung von Portokosten.

 

Auf die Verlängerung haben sich KBV und GKV-Spitzenverband diese Woche geeinigt. Die Sonderregelungen wären zu Jahresende ausgelaufen und gelten nun bis 31. März 2021. Die telefonische Betreuung der Patienten ist somit auch im ersten Quartal 2021 umfassender berechnungsfähig – die entsprechende Regelung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gilt derzeit ebenfalls nur bis zum 31. Dezember 2020, eine Verlängerung analog zum Kollektivvertrag ist aber vorbereitet. Zudem können Videosprechstunden weiterhin unbegrenzt durchgeführt werden, Fallzahl und Leistungsmenge sind nicht limitiert. Ebenfalls verlängert werden die zusätzlichen Einsatzmöglichkeiten der Videobehandlung in der Psychotherapeutischen Sprechstunde und bei probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie).  Auch die funktionelle Entwicklungstherapie in der Sozialpsychiatrie ist weiterhin per Video möglich. Die Portokosten für den postalischen Versand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungsscheinen werden Ärzten weiter erstattet und nichtärztliche Praxisassistenten haben mehr Zeit für ihre Ausbildung und Refresher-Kurse.

 

Alle Sonderregelungen, die der Bewertungsausschuss bis zum 31. März verlängert hat, finden Sie in der Übersicht unten.

 

Neue Sonderregelung vereinbart

 

Außerdem wurde eine neue Corona-Sonderregelung vereinbart. Diese betrifft die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen zur transurethralen Therapie mit Botulinumtoxin. Konkret sind zur Erteilung der KV-Genehmigung nun mindestens vier CME-Punkte für das zurückliegende Jahr nachzuweisen statt regulär jährlich acht.

 

Diese Sonderregelung gilt rückwirkend ab 1. Oktober 2020 und ist ebenfalls befristet bis 31. März 2021. Grund ist, dass Fortbildungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie ausgefallen sind oder verschoben wurden. Quelle: KBV-„PraxisNachrichten“ am 14. Dezember 2020