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Kategorie: Medizinrecht, Praxisfinanzen
Praxisanteilsverkauf
Steuernachteil durch unbedachten Zahlungsweg
Ein aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedener Fall (BFH, Beschl. v. 06.08.2019, Az. VIII R 12/16) sollte zur Vorsicht bei der Nachfolgegestaltung bei Personengesellschaften mahnen: Steigt ein Berufsausübungspartner aus, der Gesellschaft aus und erwirbt ein neu eintretender Partner dessen Anteil, sollte stets bevorzugt werden, diesen Verkauf unmittelbar an den Dritten vorzunehmen, d.h. den Einsteigenden. Erwirbt dieser nämlich nicht zugleich mit dem Ausscheiden des Veräußernden, und ist die Fortsetzung der Gesellschaft vertraglich vereinbart, wächst der Anteil des Veräußernden zunächst den verbleibenden Gesellschaftern an. Veräußern diese dann an neu eintretende Dritte, entstehen steuerliche Nachteile. So ist der Verkauf z.B. nicht mehr tarifbegünstigt, was er für einen ausscheidenden Senior-Partner wäre.
Diese Folge birgt auch die häufig zu findende Automatik-Klausel für den Todesfall. Durch frühzeitige Gestaltung können steuerliche Nachteile vermieden werden. Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Heller::Kanter (Köln), mail@heller-kanter.de; www.heller-kanter.de Rechtsinformationen für Zahnärzte, Ausgabe IV/2020; Mandanteninformation von Dr. Anna-Maria Kanter