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12.12.2020 10:25 Alter: 3 yrs
Kategorie: Medien & Internet, Medizinrecht

Bewertungsportal muss gute Arzt-Bewertung nicht online lassen

OLG-Urteil


 

 

Das OLG München hat entschieden, dass ein Arzt nicht ohne weiteres verlangen kann, dass ein Bewertungsportal eine gelöschte positive Bewertung wieder veröffentlicht, sondern es konkrete Anhaltspunkte für eine willkürliche Löschung geben muss (Urt. v. 27.02.2020, Az. 29 U 2584/19, Erscheinungsdatum 25.09.2020).

 

Der Zahnarzt war bei dem Arzt-Bewertungsportal jameda verzeichnet und dort auch „Premiumkunde". Am 10.01.2018 kündigte er sein „Premiumpaket Gold" zum Ende des Jahres. In den folgenden acht Tagen löschte das Portal zehn zugunsten des Zahnarztes abgegebene Bewertungen. Der Betreiber tat das, ohne seinen Kunden zu informieren und ohne Begründung. Bis sie gelöscht wurden, hatten sich die Bewertungen bis zu zwei Jahre unbeanstandet im Bewertungsportal befunden. Der Zahnarzt forderte den Betreiber auf, die zehn gelöschten Beiträge wieder zu veröffentlichen.

 

Seine Aufforderung und anschließende Klage blieben jedoch ohne Erfolg. Der Betreiber des Portals bestritt, dass er die Bewertungen als Reaktion auf die Kündigung gelöscht habe. Die Prüfung, die zur Löschung geführt hatte, sei bereits zuvor eingeleitet worden. Er erläuterte, ein Team von 20 Mitarbeitern überprüfe mithilfe eines Algorithmus regelmäßig alle Bewertungen.

 

Es gehe darum, herauszufinden, ob eine Bewertung valide sei, also einen tatsächlichen Behandlungskontakt wiedergebe, und inhaltlich unbeeinflusst sei. Die einzelnen Kriterien, nach denen der Prüfalgorithmus arbeite, unterlägen allerdings dem Geschäftsgeheimnis. Würde das Unternehmen sie offenlegen, führte das zwangsläufig dazu, dass Ärzte oder Agenturen ihr Vorgehen anpassen würden, um den Prüfalgorithmus zu umgehen.

 

Das OLG München hat die Berufung des Zahnarztes gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist jameda nicht verpflichtet, offenzulegen, wie der von ihr eingesetzte Algorithmus funktioniert. Mehr als diese allgemeinen Ausführungen hätte das Portal nur dann machen müssen, wenn der Arzt konkrete Anhaltspunkte hätte nennen können, dass die Bewertungen aus willkürlichen, sachfremden Gründen gelöscht worden seien. Solche Anhaltspunkte seien aber nicht vorgetragen worden.

 

Hinweis: Gute online und Social-Media-Werbung ist wichtig, und eine Kündigung sollte daher bei guten Bewertungen bedacht werden. Ein Screen-Shot zur Sicherung guter Bewertungen ist sinnvoll, seine Verwendung wäre allerdings urheberrechtlich zu prüfen. Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Heller::Kanter (Köln), mail@heller-kanter.de; www.heller-kanter.de Rechtsinformationen für Zahnärzte, Ausgabe IV/2020; Mandanteninformation von Dr. Anna-Maria Kanter