Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< IDS 2021 jetzt voraussichtlich im September 2021
11.12.2020 18:08 Alter: 3 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Falle: Mindestlohn für „Geringfügige“

Verträge überprüfen!


 

 

Die Einführung des Mindestlohngesetzes hat unerkannt eine Falle für alle Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten (Minijobbern) etabliert (vgl. schon RI-ZÄ I/2019). Durch die Automatik der Stundenlohnerhöhung erhöht sich qua auf Gesetz beruhender Verordnung in regelmäßigen Abständen der Mindestlohn. Derzeit ist das in vier Schritten bis Juli 2022 geplant. Hierdurch verschiebt sich automatisch das Gefüge von Arbeitsstunden und Entlohnung. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse unterliegen aber einer Lohnobergrenze, andernfalls entsteht Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Diese liegt bekanntlich derzeit bei 450 („450-Euro Kraft“). Regelmäßig vereinbaren Arbeitgeber mit den geringfügig Beschäftigten genauso viele Stunden, dass diese Grenze von 450,00 Euro knapp nicht überschritten wird. Durch die Erhöhung des Mindestlohns geschieht dies aber u.U. automatisch, wenn die Stundenzahl nicht angepasst, also reduziert wird. Eine einseitige Änderung der Essentialia des Vertrags in Bezug auf die Arbeitsstunden ist im Zweifel eine Änderungskündigung. Allerdings werden Mitarbeiter regelmäßig keine Beschwerde vorbringen, wenn sie für denselben Lohn weniger arbeiten müssen. Andernfalls werden sie steuer- und sozialversicherungspflichtig. Aktuell können maximal 47 Stunden und 21 Min. auf Mindestlohnbasis vereinbart werden, ab 01.01.2021 46 Stunden und 52 Min. Der zeitliche Umfang reduziert sich aktuell bis 2022 noch zweimal. Wer das ausgeschöpft hat, muss handeln.

 

Hinweis: Übrigens führt die Corona-Prämie nicht zu einer den Minijob gefährdenden Erhöhung der Vergütung, da sie steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Anders die klassische Weihnachtsgratifikation. Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Heller::Kanter (Köln), mail@heller-kanter.de; www.heller-kanter.de Rechtsinformationen für Zahnärzte, Ausgabe IV/2020; Mandanteninformation von Dr. Anna-Maria Kanter