Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< ZÄKWL und KZVWL: Weitere Infos zum Coronavirus SARS-CoV-2
11.12.2020 14:26 Alter: 3 yrs
Kategorie: Medizinrecht, Praxisfinanzen

Die „Corona“-Zuwendung als Bonus im Arbeitsverhältnis

Aufrechnung mit anderen Einmalzahlungen nicht rechtskonform


 

 

Das Bundesfinanzministerium genehmigte für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2020, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem Arbeitsverhältnis eine Zuwendung (Bonus-Zahlung) gewähren zu können in Höhe von (maximal) 1.500,00 EUR „brutto wie netto“. Diese Zuwendung in Höhe von 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei können Arbeitgeber/innen ihren Angestellten jederzeit gewähren; als „Dankeschön“ für besonderen (Corona-)Einsatz. Es ist nicht notwendig, dass in Verbindung mit dieser Zuwendung im Arbeitsverhältnis bereits eine (irgendwie geartete) Bonusregelung getroffen sein oder ggf. speziell dafür ausdrücklich vereinbart werden muss. Die Arbeitgeberseite kann „einfach zuwenden“. Die verbindliche Zusage muss erfolgt sein bis spätestens zum 31.12.2020 für einen Bonusanspruch, der bis spätestens 31.12.2020 begründet sein muss. Wenn die darauf basierende nachfolgende Ausschüttung des Geldbetrags erst im Januar 2021 erfolgt, ist dies unschädlich für die seitens des Ministeriums zugesicherte Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit dieses bestimmten Bonusbetrages.

 

Es handelt sich um eine einmal mögliche Einmalzahlung, die der/die Arbeitgeber/in zuvor seinem/seiner Mitarbeiter/in ankündigt, begründet und dazu erläutert, dass die Zuwendung einmalig und steuer- und sozialversicherungsfrei fließen wird; Letzteres arbeitgeberseitig ebenfalls zuvor abgestimmt mit der für die Gehaltsabrechnung zuständigen Stelle.

 

Es hat sich der „Brauch“ eingeschlichen, dass die Arbeitsgeber/innen ohnedies anstehende, also vertraglich zugesicherte regelmäßige Bonuszahlungen oder auch bspw. aktuell anstehende Weihnachtsgeldzahlungen, Überstunden- oder Urlaubsabgeltung durch die „Corona“-Zuwendung ersetzen; dies zwar – bezogen auf ohnedies bestehende Ansprüche – zum wirtschaftlichen Vorteil für beide Seiten. Die Arbeitnehmerseite spart Steuern und Sozialversicherungsbeitrag, die Arbeitgeberseite spart Sozialversicherungsbeitrag. Aber diese Praxis ist nach der Intention und Vorgabe des Bundesfinanzministeriums, warum eine solche zusätzliche „Corona“-Zuwendung für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2020 genehmigt wurde (und wird), nicht rechtmäßig.

 

Einen einklagbaren Anspruch auf Erhalt der „Corona“-Zuwendung über vertraglich Vereinbartes hinaus gibt es für die Arbeitnehmerseite nicht. Die Arbeitnehmer/innen sollten ihre Arbeitgeber/innen aber ohne weiteres auf diese finanziell (für beide Seiten) reizvolle zusätzliche (Bonus-)Vergütungsmöglichkeit aufmerksam machen. Quelle: DR. HALBE RECHTSANWÄLTE am 10. Dezember 2020, Köln / Berlin