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10.12.2020 10:56 Alter: 3 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxismanagement

Priorisierung aus Arztpraxen fernhalten

KBV zu Corona-Schutzimpfung


 

 

Die Praxen der niedergelassenen Ärzte dürfen nicht zum zentralen Ort von Entscheidungen und Diskussionen darüber werden, wer vorrangig geimpft werden soll.

 

Das erklärte heute Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV. Damit bezog er Stellung zum Entwurf einer Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. „Eine Priorisierung darf nicht in den Arztpraxen erfolgen. Weder die Auslastung in den Praxen durch die Patientenversorgung noch die epidemiologische Lage lässt es zu, die Praxen mit dem millionenfachen Ausstellen von Impfberechtigungen zu belasten. Es ist daher zwingend erforderlich, dass die derzeit vorliegende Impfverordnung in diesem Punkt konkretisiert wird“, sagte Hofmeister.

 

Impfempfehlung der STIKO: Er begrüßte es, dass die Ständige Impfkommission (STIKO) nun eine erste Empfehlung zur Priorisierung ausgesprochen hat. „Dies ist ein wichtiger erster Schritt. Wenn dann die Menge der vorhandenen Impfstoffdosen steigt und insbesondere einfachere Lagerungsbedingungen bestehen, ist es angezeigt, die Impfungen von Zentren in die Arztpraxen zu verlagern. Spätestens bis dahin sollte die STIKO ihre Empfehlungen ergänzt haben“, führte er aus.

 

Nachbesserungen bei Priorisierung erforderlich: Ebenfalls dringend nachgebessert werden müsse die Einordnung des Personals des ambulanten Notdienstes und der vertragsärztlichen Praxen als prioritär zu impfende Kohorte. Insbesondere bei der Behandlung von unbekannten Patienten, deren Vorgeschichte und Diagnosen man nicht kenne, sei ein erhebliches Infektionsrisiko gegeben. „Ein drohender Ausfall von ambulantem Notdienst und Praxen hätte katastrophale Auswirkungen auf den Verlauf der Pandemie“, erklärte Hofmeister.

 

Priorisierung über Rechtsverordnung des BMG: Experten rechnen noch für dieses Jahr oder für Anfang 2021 mit ersten Zulassungen für einen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 und die dadurch ausgelöste Erkrankung COVID-19 in Deutschland. Die Teilnahme an der Impfung ist freiwillig. Aufgrund der zunächst nur begrenzt zur Verfügung stehenden Impfstoffdosen ist eine Priorisierung vorgesehen, welche Personengruppen zuerst geimpft werden sollen. Diese Priorisierung wird über eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) unter Berücksichtigung der Impfempfehlung der STIKO vorgenommen. Ein Entwurf für die STIKO-Empfehlung ist kürzlich ins Stellungnahmeverfahren mit den Fachgesellschaften gegangen. Die Impfung erfolgt zunächst in Impfzentren. Zudem soll es mobile Impfteams geben, beispielsweise für Pflegeheime. Steht zu einem späteren Zeitpunkt ausreichend Impfstoff zur Verfügung, soll die Impfung wie bei anderen Impfstoffen über die Vertragsarztpraxen verabreicht werden können.

 

Entwurf für die COVID-19-Impfempfehlung der STIKO: Dem Entwurf für die COVID-19-Impfempfehlung der STIKO zufolge soll die Impfung zunächst Personengruppen angeboten werden, die ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer COVID-19-Erkrankung haben oder die beruflich entweder besonders exponiert sind oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben. Dies sind laut Entwurf folgende Personengruppen:

 

  1. Bewohner und Bewohnerinnen von Senioren- und Altenpflegeheimen
  2. Personen im Alter von 80 Jahren und älter
  3. Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen (z.B. in Notaufnahmen, in der medizinischen Betreuung von COVID-19-Patienten und -Patientinnen)
  4. Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen
  5. Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege
  6. Andere Tätige in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den Bewohnern und Bewohnerinnen

 

Quelle: KBV am 9. Dezember 2020