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09.12.2020 14:21 Alter: 3 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, GKV-Szene

Ab heute nur noch 60 Cent pro Corona-Test

Preis durch Verordnung gedeckelt


 

 

Seit heute dürfen Apotheken nur noch 60 Cent pro Corona-Test abrechnen. So steht es in einer Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), die gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und heute in Kraft tritt.

 

Mit der Preisverordnung für Sars-CoV-2 Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (AntigenPreisV) deckelt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Handelsspannen von Großhändlern und Apotheken beim Verkauf entsprechender Tests. Demnach darf bei Abgabe an berechtigte Leistungserbringer oder Apotheken auf den tatsächlichen Abgabepreis des Herstellers pro Test ein einmaliger Festzuschlag von 40 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Apotheken können pro Test einen einmaligen Festzuschlag von 60 Cent sowie die Umsatzsteuer erheben.

 

Ursprünglich wollte das BMG den Betrag bei 40 Cent deckeln. Die Abda hatte sich in einer Stellungnahme zwar für 60 Cent – mindestens 7,50 Euro je Packung – ausgesprochen, aber auch einen einheitlichen Preis unabhängig vom Vertriebsweg gefordert. Je nach Verfügbarkeit und Lieferbereitschaft könnten Interessenten sonst zu günstigeren Konditionen direkt beim Hersteller bestellen, hieß es. „Gerade für größere Abnehmer wie zum Beispiel Krankenhauskonzerne oder Heimträger dürfte dies praktisch relevant sein“, so die Abda. Apotheken würden zu „Rest- beziehungsweise Notlieferanten“ degradiert: „De facto wird dies dazu führen, dass die Bestellung größerer Mengen regelhaft im Direktbezug beim Hersteller oder aber über den Großhandel laufen wird. Eine Zwischenschaltung öffentlicher Apotheken wird mithin primär für kleinere Bestellungen mit lokalem Bezug erfolgen.“ Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollten die Zuschläge daher auch im Direktvertrieb erhoben werden. Dies hat das BMG offenbar nicht berücksichtigt. Allerdings wurde – wie ebenfalls von der Abda angeregt – gegenüber dem ersten Entwurf klargestellt, dass der jeweils tatsächlich verlangte Herstellerabgabepreis als Grundlage dient und nicht die möglicherweise existierenden „unverbindlichen Preisempfehlungen“ oder „Listenpreise“. Quelle: Auszug aus apotheke adhoc am 9. Dezember 2020