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08.12.2020 16:45 Alter: 3 yrs
Kategorie: Praxismanagement

KZBV: Neues zum Thema Corona-Tests

Änderung der Voraussetzungen in der ZA-Praxis


 

 

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) macht heute darauf aufmerksam, dass sie ihre Informationen zu der seit dem 2. Dezember 2020 geltenden neuen Fassung der Coronavirus-Testverordnung aktualisiert hat. Nachdem mit der dritten, am 15. Oktober 2020 in Kraft getreten Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV), das BMG die Vertragszahnärzte in das Testgeschehen eingebunden hat, ist mit Wirkung zum 2. Dezember 2020 eine erneut geänderte Fassung der TestV in Kraft getreten, die auch für Zahnärzte signifikante Änderungen mit sich bringt.

 

Ergänzt wurde insbesondere ein neues Schaubild, welches nähere Angaben zur Testung von asymptomatischen Personen (nach TestV) sowie zur Testung von symptomatischen Personen macht. Entsprechende Unterlagen und Erläuterungen können auf der Website der KZBV unter folgendem Link abgerufen werden:

 

https://www.kzbv.de/coronavirus

 

Die TestV sieht drei verschiedene Fallgruppen für Personen vor, welche einen Anspruch auf Testung haben:

 

  • Fallgruppe 1: Asymptomatische Kontaktpersonen von Infizierten
  • Fallgruppe 2: Asymptomatische Personen nach Auftreten von Infektionen („Ausbruch") in der Praxis
  • Fallgruppe 3: Asymptomatisches Praxispersonal

 

Mit der zum 02.12.2020 in Kraft getretenen Fassung der TestV wurde die Testung durch Zahnärzte auf die Testung des Praxispersonals (s.o., Fallgruppe 3) begrenzt. In den anderen Fallgruppen ist somit eine Testung durch Zahnärzte nicht möglich, auch nicht in Einzelfällen, wie es die vorherige TestV-Fassung vom 14.10.2020 noch gestattet hatte. Quelle: KZBV am 8. Dezember 2020