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Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxismanagement
BZÄK-Info zu Antigen-Tests
Aktualisierte Version
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) teilt heute mit: Zahnarztpraxen sind ausschließlich zur Coronavirus-Testung (PoC-Antigen-Test) von in der Praxis tätigen Personen berechtigt, was ggf. auch in der Praxis tätige Dienstleister betreffen kann. Testungen von Patientinnen und Patienten sind nicht vorgesehen. Das geht aus der geänderten Coronavirus-Testverordnung (TestVO) des Bundesgesundheitsministeriums hervor, die am 02.12.2020 in Kraft getreten ist.
Die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests rechnen die Zahnarztpraxen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ab. Quelle: BZÄK am 3. Dezember 2020
Weitere Informationen über die verfügbaren „Schnelltests“ und die aktuelle „Coronavirus-Testverordnung“ (zum Lesen und Downloaden) findet man auf der BMG-Website „Die nationale Teststrategie – Coronatests in Deutschland“