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28.11.2020 18:15 Alter: 3 yrs
Kategorie: Praxismanagement, Zahnheilkunde

Memo für Zahnarztpraxen: Verschreibung von Arzneimitteln

Rezept muss Angaben zur Dosierung enthalten


 

 

Seit dem 1. November 2020 muss bei Verschreibungen von Arzneimitteln grundsätzlich auch die Dosierung enthalten sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Arzneimittelverschreibungsverordnung). Diese Änderung geht auf die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zurück, welche mit wenigen Ausnahmen bereits zum 1. November 2019 in Kraft getreten ist. Auf die verpflichtende Angabe der Dosierung bei Arzneimittelverschreibungen hat die Arzneimittelkommission die Zahnärzte in den Informationen über Zahnärztliche Arzneimittel (IZA, Stand Februar 2020) auf Seite 9 der IZA hingewiesen. Die KZBV weist auf folgende Punkte hin:

 

  1. Die Pflicht zur Angabe der Dosierung besteht auch bei der Verschreibung von Arzneimitteln durch Zahnärzte.
  2. Die Angabe der Dosierung ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung des Verschreibenden vorliegt und dies in der Verschreibung kenntlich gemacht wurde oder wenn die Abgabe unmittelbar an den Verschreibenden erfolgt.
  3. Hinsichtlich des Formats der Dosierungsangabe enthalten weder die AMVV noch die Begründung der 18. Verordnung zur Änderung der AMVV nähere Vorgaben. Aus Sicht der KZBV würde es sich gleichwohl anbieten, sich insoweit an den Vorgaben aus dem ärztlichen Bereich bezüglich der Dosierungsangabe zu orientieren. Dort wird die Dosierung durch eine Zahlenkette – bspw. im Format »1-0-0« (für eine Dosis am Morgen, keine am Mittag und Abend) – im Anschluss an das jeweils verschriebene Arzneimittel kenntlich gemacht.

 

Quelle: KZBV am 27. November 2020