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21.11.2020 16:07 Alter: 3 yrs
Kategorie: GKV-Szene, Praxisfinanzen, Zahnheilkunde

UK-Protrusionsschiene künftig Kassenleistung

Sicherung hoher Qualität der Schienentherapie bei obstruktiver Schlafapnoe


 

 

Die Unterkieferprotrusionsschiene als Zweitlinientherapie zur Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe ist künftig Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesauschusses heute in Berlin gefasst. Dem Beschluss gingen fachliche Beratungen unter maßgeblicher Mitwirkung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) voraus.

 

Als Trägerorganisation im G-BA begrüßt die KZBV die Entscheidung. Die Unterkieferprotrusionsschiene ist eine wichtige Therapieoption zur Behandlung der Volkskrankheit obstruktive Schlafapnoe, also der schlafbezogenen Atemstörung, bei der es während des Schlafs wiederholt zur Verringerung oder dem kompletten Aussetzen der Atmung durch eine Verengung des Rachenraums kommt.

 

Martin Hendges, stellv. Vorsitzender des Vorstands der KZBV: „Wir freuen uns sehr, dass die Versorgung mit der Unterkieferprotrusionsschiene künftig von Zahnärzten und Ärzten gemeinsam gestaltet werden kann. Dieses abgestimmte Vorgehen gewährleistet eine hohe Qualität der Versorgung.“ Auch die klare Regelung, dass nur zahntechnisch individuell angefertigte und adjustierbare Schienen die Anforderungskriterien für eine funktionierende Schienentherapie erfüllen, werde von der KZBV aufgrund der klaren Evidenzlage als folgerichtig begrüßt. Die KZBV hatte sich im G-BA erfolgreich dafür eingesetzt, dass Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte in die Versorgungsstrecke hinsichtlich des Ausschlusses zahnmedizinischer Kontraindikationen, der Anfertigung und Anpassung der Schiene, der Schieneneingliederung sowie der Einstellung des Protrusionsgrades eingebunden werden. Die Therapie mit einer individuell hergestellten Unterkieferprotrusionsschiene ist künftig auf Grundlage einer vertragsärztlichen Indikationsstellung als sogenannte Zweitlinientherapie für leichte, mittelgradige und schwere Schlafapnoe vorgesehen.

 

Nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen verantworten Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte die Anfertigung und Anpassung der Schiene. Diese Anpassung erfolgt in enger Abstimmung mit den verordnenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzten. Auf Grundlage des G-BA-Beschlusses sind im Anschluss noch Beratungen zur Ausgestaltung der korrespondierenden vertragszahnärztlichen Vorgaben notwendig. Die KZBV wird sich in diesem Zusammenhang für eine stringente Beratung der zuständigen Gremien im G-BA einsetzen. Der Beschluss des G-BA wird zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt - im Fall einer Nichtbeanstandung - nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Quelle: KZBV-Info am 20. November 2020