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22.11.2020 11:22 Alter: 3 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

BFH-Entscheidung


 

 

Zu den Betriebsausgaben gehören auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 28/17).

 

Ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben setze voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweise und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar werde. Wenn das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft erfolge, liege der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen werde.

 

Streitig war hier, ob Aufwendungen der Klägerin für Sponsoring und in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzugsfähig sind. Der BFH gab der Klägerin Recht. Der Klage ist stattzugeben, denn auf der Grundlage der vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen stehe fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen betrieblich veranlasst waren und in vollem Umfang als Betriebsausgaben steuerlich zu berücksichtigen sind. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 17. November 2020