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< Corona-Krise: Zahnärztliche Versorgung muss erhalten bleiben
16.11.2020 10:25 Alter: 3 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Honoraranspruch bei unbrauchbarem Zahnersatz

ZfN-Rechtstipp


 

 

Information unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e.V. (ZfN):

 

Ein Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient kann grundsätzlich in bestimmten Fällen von Seiten des Patienten gekündigt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Honoraranspruch des Zahnarztes hat. Häufig wird von Seiten des Patienten die Kündigung mit der Begründung ausgesprochen, dass der eingegliederte Zahnersatz mangelhaft sei. Ein Vergütungsanspruch des Zahnarztes kann nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 630 b BGB entfallen, wenn die fehlerhaft erbrachte Leistung in Folge einer Kündigung des Behandlungsvertrages für den Patienten kein Interesse mehr hat. Die Leistung muss für den Patienten vollkommen unbrauchbar sein, es genügt nach der Rechtsprechung nicht, dass sie objektiv wertlos ist, wenn der Patient sie gleichwohl nutzt.

 

Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einer Entscheidung vom 10.06.2020, AZ: 5 U 171/19, eingehend mit der Frage beschäftigt, wann „schädliche Folgen“ der Nutzung für den Honoraranspruch des Zahnarztes bestehen können. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Beurteilung dessen, was als tatsächliche Nutzung zu beurteilen ist und was im Rahmen des Zumutbaren noch zu tolerieren ist, nur im Einzelfall zu entscheiden ist.

 

An die Unzumutbarkeit aus rein wirtschaftlichen Erwägungen dürften strenge Anforderungen zu stellen sein. Der Hinweis des Patienten, ihm fehle das notwendige Geld für eine Neuversorgung, dürfte regelmäßig nicht ausreichen. Vielmehr wird zu fordern sein, dass trotz aller zumutbaren Anstrengungen einschließlich einer eventuellen Darlehensaufnahme eine Neuversorgung ernsthaft vom Patienten versucht werden muss.

 

In einer anderen Entscheidung des OLG Köln, die nicht veröffentlich worden ist, hat das Gericht ausgeführt, dass eine tatsächliche Nutzung der Versorgung, die ein Entfallen des Honoraranspruchs entgegenstehen würde, nicht unbedingt vorliegt, wenn der Patient die Versorgung für einen noch so kurzen Zeitraum im Munde trägt. Denn dies würde nach Meinung des Gerichts voraussetzen, dass eine objektive völlige Unbrauchbarkeit niemals einen Honoraranspruch entfallen lassen könnte. Eine „schädliche Nutzung“ liegt vielmehr dann vor, „wenn der Patient die Versorgung auch tatsächlich als Versorgung nutzen will, obwohl er eine reelle und zumutbare Möglichkeit hat, sie nicht zu nutzen.“ Dies ist nicht der Fall, „wenn sie nur als Notmaßnahme zur Vermeidung eines eventuellen noch größeren Übels weiterverwendet wird.“ […]

 

Lesen Sie hier weiter. Dieser Tipp kommt wieder von Wencke Boldt, Fachanwältin für Medizinrecht, 30169 Hannover