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12.11.2020 10:18 Alter: 3 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Verspätete Mietzahlungen

Kündigung muss zeitnah nach Vertragsverstößen erfolgen


 

 

Ein Vermieter ist nicht berechtigt, eine außerordentliche und ordentliche Kündigung auf verspätete Mietzahlungen zu stützen, wenn diese mehr als 1,5 Jahre zurückliegen. Bei Vertragsverstößen muss die Kündigung zeitnah ausgesprochen werden. Das entschied das Landgericht Leipzig (Az. 02 S 401/19).

 

Ein Wohnungsmieter hatte 2017 seine Miete teilweise verspätet gezahlt. Im Februar 2019 nahm der Vermieter dies zum Anlass, eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung auszusprechen. Da sich der Mieter weigerte, die Kündigung anzuerkennen, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

 

Das Landgericht hielt jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts für rechtmäßig. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, denn die außerordentliche und ordentliche Kündigung seien unwirksam gewesen. Zwar könne generell eine wiederholte unpünktliche Mietzahlung Grund für eine Kündigung sein. Diese müsse aber zeitnah zu den Vertragsverstößen erfolgen. Die Tatsache, dass es im Jahr 2017 zu verspäteten Mietzahlungen kam, rechtfertige nicht den Ausspruch der Kündigung im Februar 2019. Mehr als 1,5 Jahre nach den verspäteten Zahlungen könne bereits denklogisch nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar sei. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 12. November 2020