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Aktuell

< Die Zahnarztpraxis als Unternehmen verstehen
10.11.2020 18:10 Alter: 3 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Aktuelle Übersicht: Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Bundesregierung weitet Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen aus


 

 

Im Rahmen der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 werden vom Bund weitere außerordentliche Wirtschaftshilfen gewährt sowie bestehende Hilfsmaßnahmen mit veränderten Konditionen verlängert oder angepasst. Die aktuellen Veränderungen und die sich hieraus ggf. für Zahnarztpraxen ergebenden Möglichkeiten, Unterstützung in Anspruch zu nehmen, können der nachfolgenden Information entnommen werden.

 

1. Außerordentliche Wirtschaftshilfen

 

Auf der Bund-Länder-Konferenz wurde beschlossen, kurzfristig zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfen zu gewähren, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme hinausgehen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Zahnarztpraxen sind keine Adressaten derartiger Untersagungsverfügungen, sodass sie nicht zum Kreis der Antragsberechtigten gehören.

 

2. Überbrückungshilfe

 

Das Gesetz zur Überbrückungshilfe wurde am 2. Juli 2020 vom Bundestag beschlossen. Seitdem werden zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern, die besonders unter coronabedingten Umsatzausfällen leiden, Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten als Überbrückungshilfe geleistet, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Diese Überbrückungshilfe wurde nun auf die Fördermonate September bis Dezember 2020 ausgeweitet (Überbrückungshilfe II). Der Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 28. Oktober 2020 sieht zudem eine erneute Verlängerung dieser Hilfsmaßnahmen und Verbesserung der Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 vor (Überbrückungshilfe III). Antragsberechtigt sind auch selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb, sodass grundsätzlich auch Zahnärztinnen und Zahnärzte zu dem Kreis der Antragsberechtigten gehören. Überbrückungshilfen können nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer über die Antragsplattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Der Antrag wird über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31. Dezember 2020. Voraussetzung für eine Bewilligung der Überbrückungshilfe II ist, dass der Antragsteller ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgt eine Erstattung der Fixkosten in Abhängigkeit des zu verzeichnenden Umsatzeinbruchs. Die Fördersätze wurden dabei im Vergleich zur Überbrückungshilfe I erhöht und stellen sich nun wie folgt dar:

 

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent

 

Daneben ergeben sich weitere Voraussetzungen in Abhängigkeit des jeweiligen Gründungszeitpunkts der Unternehmen.

 

3. KfW-Schnellkredite

 

Zur Verbesserung der Liquidität und Deckung laufender Kosten und in Ergänzung des bisherigen KfW-Sonderprogramms können Freiberufler, die in eine finanzielle Schieflage geraten sind, einen Schnellkredit der KfW erhalten. Nach dem Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 28. Oktober 2020 wurde dieser für Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten geöffnet. Auch Zahnärztinnen und Zahnärzte gehören als Freiberufler zu den Antragsberechtigten. Für die Kreditbeantragung müssen sich die Antragsteller an ihre Hausbank wenden, die die KfW-Schnellkredite durchleitet.

 

Der KfW-Schnellkredit ist befristet bis zum 31. Dezember 2020. Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass der Antragsteller mit seinem Unternehmen mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen ist. Maßgeblich ist dafür das Datum der ersten Umsatzerzielung. Zudem darf das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen. Die Kreditmittel können dabei für die gesamte unternehmerische Tätigkeit herangezogen werden. Dazu gehören unter anderem Investitionen sowie alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Betriebsmittel. Ausgeschlossen ist eine Verwendung der Kreditmittel für eine Umschuldung oder Ablösung bestehender Kredite oder zur Nach- oder Anschlussfinanzierung eines abgeschlossenen Vorhabens. Der KfW-Schnellkredit kann mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz, bei der Hausbank beantragt werden. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Angeboten wird eine variable Laufzeit von bis zu zehn Jahren bei höchstens zwei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit. Es gilt ein einheitlicher Zinssatz, der sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes orientiert und am Tag der Zusage festgesetzt wird. Derzeit liegt der Zinssatz bei drei Prozent. Die geltenden Soll- und Effektivzinssätze können in der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprodukte unter https://www.kfw.de/konditionen abgerufen werden. Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent des zugesagten Betrags. Der Betrag ist in einer Summe abzurufen. Die Abruffrist beträgt einen Monat nach Zusage. Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten noch ausstehenden Kreditbetrages ist ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Die Rückzahlung erfolgt über die Hausbank.

 

Eine Beantwortung der nachgelagerten Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einzelner Unterstützungsleistungen in bestimmten Konstellationen für Zahnarztpraxen vorliegen, erfordert eine Einzelfallprüfung des die Praxis jeweils betreuenden Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Quelle: KZBV