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29.06.2018 10:43 Alter: 6 yrs
Kategorie: Medizinrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement, Privates Gebührenrecht

Werbung eines Zahnarztes für Bleaching rechtmäßig

Newsletter der Kanzlei Dr. HALBE RECHTSANWÄLTE


Auszug aus dem jüngsten Zahnärzte-Newsletter der Kanzlei Dr. HALBE RECHTSANWÄLTE mit freundlicher Autorisierung durch die Kanzlei:

 

 

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 22.11.2017 entscheiden, dass die Werbung eines Zahnarztes für ein Bleaching zu Festpreisen rechtmäßig war.

 

Der Kläger hat sich gegen den ihn belastenden Bescheid der zuständigen Zahnärztekammer, die ihn mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500,00€ belegt hatte, erfolgreich zur Wehr gesetzt. Das Verwaltungsgericht Münster hielt den Bescheid der Zahnärztekammer mit Urteil vom 22.11.2017 (Az.: 5 K 4424/17) für rechtswidrig und die Werbung des Zahnarztes für zulässig.

 

Streitgegenständlich war die Werbung eines Zahnarztes auf seiner Webseite, in der er u.a. Preisbeispiele für verschiedene Behandlungsarten aufführte, zum Beispiel „Premiumbehandlung (Bleaching in der Praxis, professionelle Zahnreinigung) ab 179€“.

 

Die beklagte Zahnärztekammer hatte moniert, dass die gewählten Formulierung „ab xy Euro“ einer Werbung mit Festpreisen gleichkomme. Problematisch bei Festpreisen sei die damit verbundene Gefahr eines Qualitätsverlustes bei Behandlungsleistungen in Form von „Quersubventionierungen“. Indem der Preis zwar nicht nach oben aber nach unten begrenzt sei, zahle der Patient mindestens den vorgegebenen Preis. Damit könnten die Schwierigkeiten und der Zeitaufwand im Einzelfall im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Im Vorhinein könnte also dem Grunde nach überhaupt kein Preis festgelegt werden. Die sachliche, informative Werbung sei dem Zahnarzt erlaubt, hier ergebe sich die Berufsrechtswidrigkeit allerdings aus der Zusammenschau der Darstellung des Preises mit der Benutzung des Satzes „Attraktive und preiswerte Aufhellung Ihrer Zähne“.

 

Das VG Münster trat der Ansicht der Zahnärztekammer entgegen und begründete dies u.a. damit, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz iVm § 21 Abs. 1 S. 2 und 3 der Berufsordnung nicht vorlagen. Zwar sei die Zahnärztekammer grundsätzlich befugt Verstöße gegen das Berufsrecht zu ahnden, ein solcher Verstoß sei im vorliegenden Fall allerdings nicht zu erkennen.

Berufswidrig sei insbesondere solche Werbung, die zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung bei den Kranken führen könnten, weil diese das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte. Im konkreten Einzelfall handele es sich allerdings bei der Werbung des Klägers um eine sachangemessene Information des Verbrauchers und gerade nicht um berufswidrige Werbung. Insbesondere weil es hinsichtlich des Bleachings an einer entsprechenden Gebührenposition in der GOZ mangele, komme es hinsichtlich der Preisgestaltung maßgeblich auf die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Klägers an.

 

Zudem hat der Zahnarzt nach Auffassung des Gerichts nicht mit einem Fest- oder Pauschalpreis geworben. Es werde ausreichend hervorgehoben, dass die Leistungen „ab xy€“ in Anspruch genommen werden könnten. Hinzu komme, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Leistungsabrechnung nach § 2 Abs. 3 GOZ erfolge und es sich um Leistungen auf Verlangen handele, die nicht von der Krankenversicherung getragen würden. Durch die Werbung mit einem „ab“-Betrag gehe keine mit einem Festpreis vergleichbare Gefährdungstendenz aus, weil für den Verbraucher ersichtlich sei, dass der zu zahlenden Betrag im konkreten Fall auch höher ausfallen könne.

 

Quelle: Zahnärzte-Newsletter der Kanzlei DR. HALBE RECHTSANWÄLTE vom 28. Juni 2018