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07.11.2020 16:53 Alter: 3 yrs
Kategorie: Medizinrecht, Praxisfinanzen

Mietvertrag über Gewerbe- / Praxisräume

Kein Recht auf fristlose Kündigung wegen Erkrankung


 

 

Der Mieter von Gewerberäumen ist nicht berechtigt, wegen seiner Erkrankung das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 537 BGB. So entschied das Oberlandesgericht Rostock (Az. 3 U 78/19).

 

Die Parteien eines Gewerberaummietvertrags stritten sich vor dem Landgericht Stralsund u. a. darüber, ob der Mieter wegen seiner schweren Erkrankung das Mietverhältnis fristlos habe kündigen dürfen. Der Mieter hatte die Kündigung mit der Begründung erklärt, er könne die Mieträume aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr nutzen. Das Landgericht entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe aufgrund seiner schweren Erkrankung das Mietverhältnis fristlos kündigen dürfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.

 

Das Oberlandesgericht Rostock gab der Vermieterin Recht und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Mieter habe das Mietverhältnis nicht fristlos kündigen dürfen. Es sei insofern die Regelung des § 537 BGB heranzuziehen. Danach werde ein Mieter nicht dadurch von seiner Pflicht zur Mietzahlung befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert werde. Ein solcher in der Person des Mieters liegender Grund, der das Vertragsrisiko auf der Seite des Mieters ansiedele, sei auch dessen Gesundheitszustand. Daher rechtfertige jedenfalls in einem Gewerberaummietverhältnis die Erkrankung des Mieters nicht dessen fristlose Kündigung. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 5. November 2020