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Kategorie: Medien & Internet, Praxismanagement
Krankenhaus muss Patientin personenbezogene Daten übermitteln
Laut DSGVO kostenlos
Patienten können von einem Krankenhaus die kostenlose Herausgabe ihrer abgespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Dabei ist nicht entscheidend, für welche Zwecke die Patienten sie benötigen. So entschied das Landgericht Dresden (Az. 6 O 76/20).
Eine Patientin hatte von einer Klinik unentgeltlich Auskunft über ihre personenbezogenen Daten und damit auch über ihre Behandlung gefordert, die nach ihrer Ansicht fehlerhaft war. Sie bezog sich dabei auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Klinik lehnte allerdings eine Zusendung ohne Kostenübernahmeerklärung ab. Die Patientin sollte eine Summe von knapp sechs Euro für einen USB-Stick und die anfallenden Portokosten übernehmen. Sie bestand aber darauf, dass die Klinik ihr die vollständige Dokumentation der Behandlung als PDF-Dokument unentgeltlich schicken solle und klagte.
Das Gericht gab der Patientin Recht. Sie habe Anspruch auf die kostenlose Übermittlung der Daten. Die Speicherung gesundheitsbezogener Daten falle in den Anwendungsbereich der DSGVO. Die Klinik könne die Zusendung dieser Daten nicht von der Übernahme der Kosten abhängig machen. Die erstmalige Herausgabe müsse kostenlos erfolgen und die Unterlagen – sofern gewünscht – in einem elektronischen Format übermittelt werden. Dabei sei unerheblich, für welchen Zweck der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch erhoben werde. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 5. November 2020