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Kategorie: Gesundheitspolitik, Praxismanagement
Testung symptomfreier Personen
Neue Rechtsverordnung
Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine neue Rechtsverordnung zu den Corona-Testungen für asymptomatische Personen erlassen, die zum 15. Oktober in Kraft getreten ist.
Mit der neuen Rechtsverordnung (RVO) wird die Testung von asymptomatischen Personen neu systematisiert und in einigen Punkten vereinfacht, zum Beispiel die Testung von Kontaktpersonen. Eine weitere Neuerung ist, dass auch Antigen-Schnelltests eingesetzt werden können. In Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sollen diese zur präventiven Testung beispielsweise des Personals grundsätzlich verwendet werden. Weiteres s.u.
Drei Kategorien von Testungen
Die Rechtsverordnung unterscheidet im Wesentlichen drei Kategorien von Testungen: Testungen von Kontaktpersonen, Testungen von Personen nach Ausbrüchen und rein präventive Testungen. Dabei weichen die Voraussetzungen, damit ein Nachweis erfolgen kann, leicht voneinander ab, sodass in der Praxis eine Priorisierung möglich ist. Einheitlich geregelt ist jetzt auch die Vergütung für Tests nach RVO: Vertragsärzte erhalten beispielsweise für alle mit dem Abstrich verbundenen Leistungen pauschal 15 Euro. Die RVO regelt nur die Testung von asymptomatischen Personen – und zwar für GKV- und für Nicht-GKV-Versicherte. Für Patienten mit Krankheitssymptomen ändert sich nichts: Der Arzt soll weiterhin bei COVID-19-typischer Symptomatik einen PCR-Test veranlassen.
- Testung von Kontaktpersonen: Die Testung von Kontaktpersonen in Arztpraxen erfolgt nunmehr unter vereinfachten Rahmenbedingungen: Hier genügt es, dass die Person gegenüber dem Arzt darlegt, dass ein behandelnder Arzt oder der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) festgestellt hat, dass sie Kontakt zu einer auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Person hatte. In der Praxis wird dies in der Regel dadurch erfolgen, dass der Patient sagt, ihm sei mitgeteilt worden, er solle sich als Kontakt testen lassen. Häufig handelt es sich auch um Fälle, wo der Arzt die Infektion festgestellt hat und nun Kontaktpersonen wie Familienmitglieder testet. „Darlegen“ heißt, es muss für den Arzt schlüssig sein. Als Kontaktperson gilt unter anderen, wer in den letzten zehn Tagen mindestens 15 Minuten engen Kontakt mit einem Infizierten, insbesondere in einer Gesprächssituation, hatte oder mit ihm im selben Haushalt lebt. Auch Personen, die sich in räumlicher Nähe zu einer infizierten Person, zum Beispiel bei Feiern, beim gemeinsamen Singen oder Sporttreiben in Innenräumen, aufgehalten haben, gehören dazu. Ebenso Personen, die einen Warnhinweis der Corona-Warn-App erhalten haben. Die verschiedenen Varianten von Kontaktpersonen listet der Paragraf 2 der RVO auf.
- Testung von Personen nach Ausbrüchen: Es geht um Testungen von Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig oder untergebracht sind, betreut oder gepflegt werden. Dazu zählen beispielsweise Pflegeheime, Krankenhäuser und Arztpraxen. Diese Personen können in der Arztpraxis getestet werden, wenn sie gegenüber dem Arzt darlegen, dass die Einrichtung oder der ÖGD in der Einrichtung einen Ausbruch festgestellt haben. Für Personen, die dort behandelt, untergebracht, gepflegt oder betreut wurden, gilt dies sogar für zehn Tage im Nachhinein – auch wenn sie die Einrichtung bereits verlassen haben.
- Rein präventive Testungen: Rein präventive Testungen, also Testungen, ohne dass ein Bezug zu einer Corona-Infektion besteht, sind zur Verhütung der Verbreitung des Corona-Virus in bestimmten Fällen möglich. Der Schwerpunkt liegt auf regelhaften Testungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: Es geht um Mitarbeitende, Patienten / Bewohner und Besucher beispielsweise in Pflegeheimen. Auch Testungen des Personals in Arztpraxen gehören hierzu. Dabei sind grundsätzlich Antigentests einzusetzen.
Testung in Einrichtungen
Sollen Mitarbeiter, Patienten/Bewohner und Besucher in Krankenhäusern, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Dialyseeinrichtungen und Pflegeheimen vorsorglich getestet werden, müssen die Testkonzepte mit dem ÖGD abgestimmt werden. Dabei kann ausschließlich der Antigen-Schnelltest verwendet werden, sofern der ÖGD nichts anderes bestimmt. Testungen sind auch möglich vor Aufnahme eines Patienten in ein Krankenhaus, eine Einrichtung des ambulanten Operierens, eine Dialyseeinrichtung oder ein Pflegeheim. In diesen Fällen kann der Vertragsarzt den Test durchführen und auch den Abstrich abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Person gegenüber dem Vertragsarzt darlegt, dass die Testung durch den ÖGD oder die betreffende Einrichtung verlangt wurde. Die Nationale Teststrategie sieht in diesen Fällen den Einsatz von PCR-Tests vor, um einen Eintrag der Infektion in die vulnerablen Gruppen zu verhindern.
Testung des Personals in Arztpraxen
Das Personal in Arztpraxen kann ebenfalls regelhaft präventiv getestet werden. Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass sowohl Antigen-Labortests als auch Antigen-Schnelltests möglich sind. Eine Abstimmung mit dem ÖGD ist nicht erforderlich. Die Abstriche sind nicht berechnungsfähig.
Testung von Reiserückkehrern
Einreisende aus in- und ausländischen Risikogebieten können nur getestet werden, wenn der ÖGD die Testung verlangt. Damit unterliegen diese Testungen den strengsten Anforderungen. Zudem tritt die Regelung für Personen, die sich in einem Risikogebiet innerhalb Deutschlands aufgehalten haben, zum 8. November außer Kraft. Hier muss der Testwillige das Verlangen gegenüber dem Arzt darlegen. Als Risikogebiete in Deutschland gelten Regionen mit mehr als 50 Neuinfektion pro 100.000 Einwohner am Tag. Ausländische Risikogebiete weist das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite au
Quelle: KBV-„Praxisnachrichten“ am 16. Oktober 2020