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14.10.2020 13:55 Alter: 4 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxismanagement

Stornierung von genehmigtem Urlaub

Corona kein wichtiger Grund


 

 

Grundsätzlich muss genehmigter Urlaub auch dann genommen werden, wenn Pläne für die freien Tage wegen Corona hinfällig sind. Das gilt auch für Beamte. Bei Beamten sei das Verschieben eines Urlaubs aus wichtigen Gründen zwar möglich, allein die Corona-Pandemie sei aber keine ausreichende Begründung. So entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 6 CE 20.943) hin.

 

Geklagt hatte in diesem Fall ein Polizist, der für Hochzeitsfeiern Urlaub genommen hatte. Als klar war, dass sie ausfallen würden, wollte er die Urlaubstage verschieben. Der Mann argumentierte, dass er die freien Tage nicht wie geplant würde nutzen können und verwies zusätzlich auf die zum damaligen Zeitpunkt – im Frühling – verhängten Ausgangssperren in Bayern, die eine Erholung nicht möglich machen würden.

 

Das Gericht vertrat die Auffassung, Urlaub diene der Erholung, Entspannung, Freizeit und Muße – und die Einschränkungen durch Corona würden das nicht ausschließen. Die Corona-Pandemie stelle keinen wichtigen Grund dar. Grundsätzlich falle es in das Risiko des Beamten, wenn ein genehmigter Urlaub nicht so gestaltet werden könne wie ursprünglich geplant.

 

Hinweis:

 

Auch in privaten Betrieben haben Arbeitnehmer kein grundsätzliches Recht, genehmigten Urlaub zu verschieben. Wenn sie einen genehmigten Urlaubsantrag stornieren wollen, muss der Arbeitgeber zustimmen. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 14. Oktober 2020