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09.10.2020 10:37 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung mit häuslichem Arbeitszimmer

„SpezialTipp“ des Bundes der Steuerzahler


 

 

Die Veräußerung von nicht selbstgenutzten Wohnimmobilien innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung ist ein steuerpflichtiger Vorgang. Wird eine selbstgenutzte Wohnung innerhalb von weniger als zehn Jahren seit der Anschaffung veräußert, ist dieser Vorgang hingegen in der Regel steuerfrei. Wie verhält es sich aber, wenn in dieser Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer genutzt wurde?

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 23. Juli 2019, dass ein anteiliges steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft bei einem Eigentumswohnungsverkauf in Bezug auf ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegt.

 

Im Urteilsfall wurde die Wohnung innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums veräußert, so dass der erzielte Veräußerungsgewinn eigentlich als steuerpflichtig zu beurteilen war. Nach Auffassung des Gerichtes sei die selbstgenutzte Wohnung jedoch insgesamt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Dies gelte auch angesichts des Umstands, dass im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit entsprechende Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt wurden. Deswegen sei auch der auf das Arbeitszimmer entfallende anteilige Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern.

 

Da diese Entscheidung der Verwaltungsauffassung widerspricht, wonach ein häusliches Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken dient und daher nicht unter die Ausnahmeregelung für Wohnzwecken dienenden Immobilien fällt, hat die Finanzverwaltung gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

 

Bei vergleichbaren Fällen sollten Steuerzahler mit Verweis auf das Revisionsverfahren mittels Einspruch gegen den Steuerbescheid vorgehen. In diesem Fall ruht das Verfahren kraft Gesetzes, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat.

 

Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019, Aktenzeichen 5 K 338/19; Revision beim Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 27/19

 

Quelle: „Der Steuerzahler 10-2020