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03.10.2020 14:26 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Erstattung von Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot

Anspruch auf Freistellung während Stillzeit nicht begrenzt


 

 

Das Sozialgericht Nürnberg hat die Erstattungspflicht einer Krankenkasse zugunsten einer zahnärztlichen Praxis (Arbeitgeber) klargestellt (SG Nürnberg, Urt. v. 04.08.2020, Az. S 7 KR 303/20).

 

Die angestellte Zahnärztin entband im Jahr 2018 Zwillinge. Gemäß ärztlichem Attest der behandelnden frauenärztlichen Praxis vom 23.04.2019 stillt sie die Kinder. Wegen des Stillens sprach die zahnärztliche Praxis (Arbeitgeber) gegenüber der Mitarbeiterin ein Beschäftigungsverbot aus und beantragte die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei der Krankenkasse.

 

Diese teilte mit Bescheid mit, dass eine Erstattung der Aufwendungen für die Zeit vom 01.07.2019-31.07.2019 nicht möglich sei, weil die Kinder das erste Lebensjahr vollendet hätten. Seit dem 01.01.2018 sei im Mutterschutzgesetz geregelt, dass der Anspruch auf 12 Monate begrenzt ist. Das Gericht korrigierte die Krankenkasse und stellt klar, dass der Anspruch auf Freistellung während der Stillzeit ein anderer ist, als derjenige wegen Gesundheitsschutzes, sprich Beschäftigungsverboten. Dieser sei nicht begrenzt.

 

Der zahnärztlichen Praxis stand daher ein Erstattungsanspruch zu. Das Gericht merkte aber an, dass in größeren Praxen, insbesondere Zahnkliniken die Verpflichtung zur Vermeidung des Beschäftigungsverbots vom Arbeitgeber sorgfältig zu prüfen sei. Steht nämlich ein alternativer Arbeitsplatz zur Verfügung, muss die Beschäftigung hierauf stattfinden. Auch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes hätte der Arbeitgeber prüfen müssen. Quelle: Rechtsinformationen für Zahnärzte III.2020 der Kanzlei heller::kanter Rechtsanwälte, Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de