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01.10.2020 14:12 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Praxisfinanzen, Praxismanagement

KZBV aktualisiert Informationen zu ZE, HKP, Bonusheft & Co

Höhere Festzuschüsse: Was Patienten und Praxen jetzt wissen müssen…


 

 

Information der KZBV am 1. Oktober 2020:

 

Die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen bei einer Versorgung mit Zahnersatz sind zum heutigen 1. Oktober erhöht worden. Die Regelung ist eine Folge des Terminservice- und Versorgungsgesetzes und gilt für gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten. Millionen von Patienten werden damit finanziell entlastet, zugleich wird die Versorgung mit Zahnersatz in vertragszahnärztlichen Praxen erleichtert.

 

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat vor dem Hintergrund dieses Stichtages sämtliche Patienteninformationen zu Themen wie Heil- und Kostenplan (HKP), Festzuschüsse, Versorgung mit Zahnersatz sowie zahnärztliches Bonusheft entsprechend aktualisiert. Dazu zählen insbesondere die KZBV-Websitewww.informationen-zum-zahnersatz.de mit einer Musterrechnung für eine mögliche Versorgung, die Broschüre„Der Heil- und Kostenplan für die Versorgung mit Zahnersatz“, die Patientenformation„Das Bonusheft - spart bares Geld beim Zahnersatz“, eine Abrechnungshilfe für Praxen sowie diverse weitere Erläuterungen auf der Website der KZBV. Einige dieser Informationen werden wahlweise in türkischer oder russischer Sprache angeboten.

 

Die Festzuschüsse der Kassen sind ab dem genannten Zeitpunkt von vormals 50 auf jetzt 60 Prozent gestiegen - unabhängig davon, ob Patienten ein lückenlos geführtes Bonusheft vorweisen können oder nicht. Durch die gesetzliche Vorgabe haben sich auch die Festzuschüsse erhöht, die Versicherte bekommen, die mit ihrem Bonusheft regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen in der Zahnarztpraxis belegen können - von 60 beziehungsweise 65 Prozent auf dann 70 beziehungsweise 75 Prozent. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen soll zudem das einmalige Versäumen der Vorsorge für den 75-Prozent-Bonus folgenlos bleiben. Die Entscheidung hierüber obliegt der jeweiligen Krankenkasse. Quelle: KZBV-Info am 1. Oktober 2020