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Aktuell

< KZBV-Erhebung zur Professionellen Zahnreinigung
30.09.2020 12:33 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Praxisfinanzen, Praxismanagement, Privates Gebührenrecht

BZÄK: Verlängerung der Hygienepauschale

Welche Alternativen gibt es?


 

 

Information der Bundeszahnärztekammer (BZÄK):

 

Das von Bundeszahnärztekammer, PKV und Beihilfe getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat sich auf eine Verlängerung der Hygienepauschale verständigt. Der Beschluss trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie die Kosten für Schutzkleidung und Desinfektionsmaterialien aber insbesondere auch der administrativen Hygieneaufwand nach wie vor deutlich erhöht sind.

 

Ab 1. Oktober bis zunächst 31. Dezember 2020 können Zahnärzte zur Minderung dieser Kostenlast  - neben den weiteren Optionen der GOZ (siehe unten FAQ) – alternativ eine Hygienepauschale berechnen. Die hierfür vorgesehene Geb.-Nr. 3010 GOZ analog kann allerdings nur noch zum Einfachsatz (= 6,19 Euro) angesetzt werden.

 

Beschluss Nr. 36 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:

 

„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“ Quelle: BZÄK am 30. September 2020

 

FAQ:  Welche Alternativen zur Hygienepauschale gibt es?

 

Für die Berücksichtigung der Corona-bedingten Kostensteigerungen (Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialen, administrativer Aufwand etc.) stehen drei alternative Wege zur Verfügung:

 

  1. Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ
  2. Über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ
    oder
  3. unter Berechnung der Geb.-Nr. 3010 analog zum 1,0fachen Satz entsprechend dem Beschluss des Beratungsforums.

 

Welchen Weg der Zahnarzt wählt, ist seiner unternehmerischen Entscheidung unter Berücksichtigung der individuellen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten vorbehalten. Quelle: BZÄK