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Kategorie: Berufspolitik, GKV-Szene, Praxismanagement
Vertragszahnärztliche Krankentransport- und Heilmittelverordnungen
COVID-19-Sonderregelungen laufen weiter
Verordnung von Krankentransportleistungen
Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten und Personen unter behördlich angeordneter Quarantäne zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten vertragszahnärztlichen Behandlungen bedürfen bundesweit weiterhin keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Einen entsprechenden Beschluss hat die Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) als stimmberechtigte Trägerorganisation im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) durchgesetzt.
Die Regelung gilt, wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Einen solchen Beschluss hatte der Bundestag bereits am 25. März 2020 getroffen. Verordnungen von Krankentransporten nach § 6 und Krankenfahrten nach §§ 7 und 8 KT - RL können dazu auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und vom Vertragszahnarzt postalisch an einen in der Praxis bekannten Versicherten übermittelt werden, sofern sich die verordnende Vertragszahnärztin oder der verordnende Vertragszahnarzt vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung überzeugt hat.
Verordnung von Heilmitteln
Bis zum Inkrafttreten der geänderten zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie am 1. Januar 2021 wird die 14-tägige Beginnfrist für Heilmittelbehandlungen auf 28 Tage erweitert. Ab dem genannten Zeitpunkt wird die 28-Tagefrist regelhaft gelten.
Die Einzelheiten zu diesen Beschlüssen des G-BA sind unter https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/894/ und https://www.g-ba.de/beschluesse/4475/ abrufbar.
Quelle: KZBV-Info am 29. September 2020