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23.09.2020 14:14 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, GKV-Szene, Medizinrecht, Praxisfinanzen

BSG entscheidet: Wem gehört das Geld?

Vergütungsminderungen wegen fehlender Fortbildungsnachweise


 

 

BSG-Entscheidungs-Ankündigung für die Sitzung am 30-09.2020

 

Zwischen der klagenden Krankenkasse und der beklagten KZÄV ist im Rahmen eines Auskunftsklageverfahrens umstritten,ob Vergütungsminderungen, die Vertragszahnärzte im Quartal 1/2011 wegen fehlender Fortbildungsnachweise hinnehmen mussten, bei der KZÄV verbleiben oder an die Krankenkassen weiterzugeben sind.

 

 

 

Durch das dem LSG bei seiner Entscheidung noch nicht im Wortlaut vorliegende Senatsurteil vom 27. Juni 2018 (B 6 KA 60/17 R) ist grundsätzlich geklärt, dass Honorarminderungen infolge von fehlenden Fortbildungsnachweisen einzelner Zahnärzte jedenfalls dann an die Krankenkassen weiterzugeben sind, wenn die Gesamtvergütung nach Einzelleistungen berechnet wird und die gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungsobergrenzen nicht überschritten werden. Das ist im Bezirk der beklagten KZÄV seit 2011 der Fall.

 

Die Beteiligten stellen die dem zugrunde liegende Rechtsauffassung nicht mehr infrage, sondern streiten nur noch darüber, ob der Anspruch der Krankenkassen durch die Regelung des § 8 der für das Jahr 2011 maßgeblichen Vergütungsvereinbarung ausgeschlossen ist. Dort ist u.a. bestimmt, dass die nach diesem Vertrag zu zahlende Gesamtvergütung „zur Berücksichtigung von Honorarberichtigungen und Rückflüssen aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen pauschal um 0,3 % gemindert" wird. Ergänzend ist vorgesehen, dass Kürzungsbeträge aus Honorarberichtigungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der KZV Nordrhein verbleiben". Die Klägerin ist der Auffassung, dass Honorarminderungen wegen fehlender Fortbildungsnachweise nach § 95d Abs 3 Satz 3 SGB V von dieser Abgeltungsregelung nicht erfasst sind, während die Beklagte die gegenteilige Rechtsauffassung vertritt.

 

SG und LSG haben in der Sache zu Gunsten der klagenden Krankenkasse entschieden; mit der Revision macht die beklagte KZÄV geltend, das LSG habe die Honorarminderungen in Anwendung des § 95d Abs 3 Satz 3 SGB V zu Unrecht nicht als „Honorarberichtigungen" im Sinne der gesamtvertraglichen Vereinbarung verstanden.

 

Vorinstanzen:

 

Sozialgericht Düsseldorf - S 2 KA 404/15, 29.11.2017

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 6/18, 10.10.2018

 

Quelle: BSG-Ankündigung vom 23. September 2020