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< Newsletter „auf den punkt” 16/2020
14.09.2020 10:52 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Mieter muss Mietkosten für Rauchmelder nicht übernehmen

Mietkosten nur bei Verbrauchserfassungsgeräten ausnahmsweise umlegbar


 

 

Bei den Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern handelt es sich nicht um auf die Mieter umlegbare Kosten, weil diese an die Stelle der Kosten für die Anschaffung der Rauchmelder treten und der Vermieter zu der Anschaffung der Rauchmelder verpflichtet ist. Das entschied das Amtsgericht Leonberg (Az. 2 C 11/19).

 

Der Vermieter hatte sich dazu entscheiden, die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder nicht zu kaufen, sondern diese zu mieten und hat diese Kosten in der Jahresabrechnung auf den Mieter umgelegt. Er war der Auffassung, dass dies möglich sei, da es sich nicht um Anschaffungskosten handele.

 

Das Gericht gab jedoch dem Mieter Recht. Der Vermieter müsse die in der Abrechnung enthaltenen Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder zurückzahlen. Nach der maßgeblichen Betriebskostenverordnung seien nur solche Kosten umzulegen, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder dem bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehen. Dagegen nicht vom Mieter zu tragen seien Anschaffungskosten oder Instandhaltungskosten. Die Mietkosten seien nur deshalb angefallen, weil sich der Vermieter den Kauf gespart habe. Es seien also die Kosten, die eigentlich als Anschaffungskosten entstanden wären und gerade nicht vom Mieter zu zahlen gewesen wären. Nur als Ausnahme sei möglich, Mietkosten bei Verbrauchserfassungsgeräten für Wasser, Heizwärme und Warmwasser auf den Mieter umzulegen. Bei den hier streitigen Rauchmeldern handele es sich aber nicht um vergleichbare Geräte, sie dienten gerade nicht der Verbrauchserfassung. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 14. September 2020