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13.09.2020 10:37 Alter: 4 yrs

Bei Auszug kein Anspruch auf Hinweisschild mit neuer Adresse

Mietvertragsklauseln sind entscheidend


 

 

Der Mieter von Gewerberäumen hat beim Umzug nicht unbedingt einen Anspruch darauf, Hinweisschilder mit der neuen Adresse anbringen zu dürfen. Entscheidend ist, was im Mietvertrag geregelt ist. So entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 44 C 275/18).

 

Im Streitfall war im Mietvertrag bezüglich der Rückgabe des Objekts festgelegt, dass der Mieter sämtliche Außenwerbeanlagen zu demontieren und die beklebten Scheiben zu reinigen habe. Unter Verweis auf diese Regelung verweigerte die Vermieterin die Genehmigung, an der Tür des Ladens zwei Hinweisschilder anzubringen, die nach dem Umzug auf die neue Anschrift hinweisen sollten. Die Mieterin klagte auf Duldung dieser Schilder.

 

Das Gericht gab jedoch der Vermieterin Recht. Die Mieterin habe keinen Anspruch auf Duldung der Schilder. Denn mit dem Hinweis im Mietvertrag sei festgelegt, dass sie keine Werbung nach dem Auszug mehr im Außenbereich anbringen dürfe. Da die Bekanntgabe der Adresse zur Förderung des eigenen Umsatzes dienen solle und an einen unbestimmten Personenkreis potenzieller Kunden gerichtet würde, handele es sich um Werbung. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 11. September 2020