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13.09.2020 10:34 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Verbilligte Wohnungsvermietung an Arbeitnehmer als Steuersparmodell

„Spezial Tipp“ des Bundes der Steuerzahler (BdSt)


 

 

Die verbilligte oder kostenlose Vermietung von Wohnraum des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar, und zwar in Höhe der Differenz zwischen der ortsüblichen und der tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Miete. Durch einen seit Jahresanfang eingeführten Bewertungsabschlag bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ergibt sich jetzt die Möglichkeit, die Lohnversteuerung zu optimieren. Allerdings muss es sich um eine Wohnung mit Kochgelegenheit und Toilette handeln und nicht nur um eine Unterkunft, z. B. Zimmer mit Gemeinschaftsküche und Etagenbad. Für die Bewertung einer Unterkunft ist wie bisher der amtliche Sachbezugswert maßgebend.

 

Maßstab für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten oder kostenlosen Überlassung einer Wohnung ist die ortsübliche Miete laut Mietspiegel. Von dieser Ausgangsgröße kann ein Bewertungsabschlag von einem Drittel abgezogen werden, sofern die Nettokaltmiete für die Wohnung 25 Euro pro m2 nicht übersteigt. Die Mietobergrenze von 25 Euro pro m2 bezieht sich auf die ortsübliche Miete ohne Betriebskosten.

 

Beispiel: Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer eine 60 qm große Wohnung zu einer Monatsmiete von 650 Euro zzgl. 120 Euro Nebenkosten. Die Vergleichsmiete beträgt nach dem ortsüblichen Mietspiegel 15 Euro pro m2, was zu einem ortsüblichen Mietwert von 1.020 Euro (60 x 15 Euro zzgl. 120 Euro) führt. Der Abschlag in Höhe von einem Drittel beläuft sich auf 340 Euro. Damit beträgt die maßgebliche Vergleichsmiete 680 Euro. Da der Arbeitnehmer 770 Euro (650 Euro + 120 Euro) bezahlt, entfällt seit dem 1. Januar 2020 die Versteuerung eines geldwerten Vorteils.

 

Durch den neu eingeführten Bewertungsabschlag wird die Vermietung an Arbeitnehmer auch unter dem Gesichtspunkt der Lohnoptimierung deutlich attraktiver. Es spielt keine Rolle, ob die Wohnung im Eigentum des Arbeitgebers steht oder nur angemietet wird, ob die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbracht wird oder durch Gehaltsumwandlung erfolgt. Quelle: BdSt „Spezial Tipp“ im Magazin „Der Steuerzahler“, Ausgabe 9/2020 unter Bezug auf Paragraph 8 Abs. 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes