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08.09.2020 09:45 Alter: 4 yrs
Kategorie: Medizinrecht, Privates Gebührenrecht

146 Seiten Berufungsbegründung können unzulässig sein

Textbausteine allein genügen nicht


 

 

Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen, Urteilsversatzstücken etc. zusammensetzt und auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil – wenn überhaupt – „sporadisch” eingeht, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Darauf hat das Oberlandesgericht Köln hingewiesen und eine entsprechende Berufung als unzulässig verworfen (Az. 15 U 171/19).

 

Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ Hersteller und Verkäufer des Fahrzeugs auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Köln hatte die Klage wegen Bedenken an der Substantiierung abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin mit einer Berufungsbegründung von 146 Seiten Berufung eingelegt. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig. Die Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift lägen nicht vor. Diese ergeben sich aus der Zivilprozessordnung. Danach müsse deutlich werden, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Es müssten die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Weiter müssten konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen, benannt werden. Schließlich müssten neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Tatsachen, aufgrund derer sie zuzulassen sind, bezeichnet werden.

 

Trotz des immensen Umfangs von 146 Seiten sei die Begründung der Berufung hier nicht ausreichend. Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, müsse eine Berufungsbegründung nämlich auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Diese Anforderung sei nicht erfüllt. Vielmehr ähnle die Darstellung teilweise einem allgemeinen Rechtsgutachten zur Dieselkrise. In der Berufungsbegründung fehle jeder Einzelfallbezug und jede Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 8. September 2020