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03.09.2020 09:43 Alter: 4 yrs
Kategorie: GKV-Szene, Praxisfinanzen

Pauschale Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Einkommensteuerliche Behandlung


 

 

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az. X R 16/18).

 

Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ Boni von insgesamt 230 Euro erhalten, u. a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Hingegen wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten.

 

Der BFH nahm in seiner Entscheidung eine differenzierte Betrachtung vor. Danach würden auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug mindern. Sie seien zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung sei allerdings, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöse und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet sei, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Wenn der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch nehme, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst seien (z. B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehle es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. In diesem Fall liege eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gelte für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 3. September 2020