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< Newsletter „auf den punkt” 11/2018
18.06.2018 10:09 Alter: 6 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Bei Dissertation ohne Quellenangabe abgeschrieben

Doktortitel durfte entzogen werden – auch nach Jahrzehnten


Das Verwaltungsgericht Braunschweig entschied, dass einem Honorarprofessor der Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau der Technischen Universität Clausthal zu Recht der Titel Dr.-Ing. entzogen worden ist (Az. 6 A 102/16).

 

Im vorliegenden Fall hatte der inzwischen pensionierte Kläger bereits in den 60er Jahren im Fach Betriebswirtschaftslehre promoviert. Später wurde er zum Honorarprofessor ernannt. Er hatte viele Jahre lang einen Lehrauftrag und eine herausgehobene Stellung in der deutschen Wirtschaft. Die Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau der Technischen Universität Clausthal verlieh ihm 2010 den Titel des Dr.-Ing. auf der Grundlage einer Dissertation zum Vergleich verschiedener Laserschweißtechniken. Nachdem jedoch festgestellt wurde, dass er in seiner Dissertation Forschungsergebnisse des Laserzentrums Hannover (LZH) übernommen hatte, ohne die Quelle anzugeben, wurde ihm der Titel mit Bescheiden von 2015 und 2016 entzogen.

 

Die gegen die Entziehung des Doktortitels gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Verleihung des Doktortitels wäre nur rechtmäßig, wenn die eingereichte Dissertation die Befähigung nachweise, selbständig wissenschaftlich arbeiten zu können. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn in erheblichem Umfang auf fremde Leistungen zurückgegriffen worden sei, ohne dies in der Arbeit kenntlich zu machen. Dies war aber hier der Fall. Die übernommenen Unterlagen aus dem LZH betrafen einen großen Teil der Dissertation und das ingenieurwissenschaftliche Kernkapitel der Arbeit. Ein substanzieller Beitrag des Klägers sei jedoch hier nicht zu erkennen gewesen. Die Fakultät habe auch das ihr für die Entziehung von Doktortiteln eingeräumte Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Die Fakultät hatte dem Kläger bereits im Jahr 2013 den Titel des Dr.-Ing. entzogen, die entsprechenden Bescheide jedoch aufgehoben, nachdem das Gericht in einem ersten Gerichtsverfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung geäußert hatte. Daraufhin hatte die Fakultät umfangreich ermittelt und die neuen Bescheide erlassen. Diese sind lt. der Gerichtsentscheidung rechtmäßig ergangen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 18. Juni 2018