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< Ärzte wollen eine sinnvolle Digitalisierung
28.08.2020 09:34 Alter: 4 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Medien & Internet

Apps demnächst auf Rezept

Erste Details zur Verordnung


 

 

Die ersten erstattungsfähigen Apps sollen in Kürze bereitstehen. Damit startet ein neuer Verordnungsbereich. Denn neben Heil- und Hilfsmitteln oder häuslicher Krankenpflege können dann auch digitale Gesundheitsanwendungen verordnet werden – von Ärzten und von Psychotherapeuten. Es wird erwartet, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Laufe des nächsten Monats das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) veröffentlichen wird. In diesem Verzeichnis sollen künftig alle erstattungsfähigen DiGA – Apps und webbasierte Anwendungen – gelistet sein. Welche DiGA aufgenommen werden, ist noch nicht bekannt.

 

Gesetzlicher Leistungsanspruch

 

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz wurde ein Leistungsanspruch für Versicherte für digitale Gesundheitsanwendungen geschaffen. Diese sollen helfen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Auch bei Verletzungen oder einer Behinderung ist ein Einsatz möglich. Welche Anwendungen das genau sein werden, legt das BfArM fest. Die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen durchlaufen dazu ein Prüfverfahren, bei dem sie bestimmte Produkteigenschaften wie Benutzerfreundlichkeit und Datenschutz sowie positive Versorgungseffekte nachweisen müssen, um dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommen zu werden. Liegt ein ausreichender Nachweis für positive Versorgungseffekte bei der Antragsstellung noch nicht vor, kann das BfArM die DiGA zur Erprobung für höchstens zwei Jahre in das Verzeichnis aufnehmen. In dieser Zeit muss der Hersteller die notwendigen positiven Versorgungseffekte nachweisen.

 

KBV und Kassen legen Details fest

 

Die KBV ist dabei, mit dem GKV-Spitzenverband Näheres zur Verordnung zu vereinbaren. Auch die Vergütung muss für jede DiGA geprüft und festgelegt werden. Denn nach dem Gesetz sollen ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die mit der Nutzung der DiGA verbunden sind, honoriert werden. Solange die Vergütung für eine DiGA nicht geregelt ist, können Ärzte und Psychotherapeuten diese dennoch verordnen, und Patienten können diese auf dem Weg der Kostenerstattung in Anspruch nehmen.

 

Verordnung auf dem Arzneimittelrezept

 

Bereits vereinbart wurde, dass Ärzte und Psychotherapeuten für die Verordnung das Arzneimittelrezept (Formular 16) nutzen. Darauf geben sie die Verzeichnisnummer der DiGA und die Verordnungsdauer in Tagen an. Es ist vorgesehen, dass für jede App im DiGA-Verzeichnis eine eineindeutige Nummer und eine empfohlene Mindest- sowie eventuelle Höchstdauer der Nutzung hinterlegt sind. Der Patient wendet sich mit der Verordnung an seine Krankenkasse. Diese generiert einen Code. Danach lädt sich der Patient die Anwendung beispielsweise im jeweiligen App-Store herunter und gibt den Code ein.

 

Versicherte können Antrag bei ihrer Kasse stellen

 

Versicherte haben alternativ zur Verordnung durch den Arzt die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme für eine bestimmte App bei ihrer Krankenkasse zu stellen. Dazu müssen sie eine entsprechende Indikation nachweisen, die beispielsweise aus den ihnen vorliegenden Behandlungsunterlagen hervorgeht. Eine ärztliche Bescheinigung ist dafür nicht vorgesehen. Aber auch hier gilt: Die Krankenkassen übernehmen nur die Kosten für solche Gesundheitsanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte geprüft wurden und in dem DiGA-Verzeichnis aufgeführt sind.

 

Praxisinformation mit weiteren Details

 

Sobald alle Details zur Verordnung von Apps feststehen, wird die KBV eine Praxisinformation bereitstellen.

 

Auf einen Blick: Apps auf Rezept

 

  • Gesetzlicher Anspruch: Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung, sobald die erste erstattungsfähige DiGA bereitsteht.
  • Nicht nur Apps: Es geht nicht nur um Apps, die über gängige Smartphone-Systeme genutzt werden, sondern auch um webbasierte Anwendungen, die in der Regel über einen Internetbrowser laufen.
  • Anwendungen aus dem DiGA-Verzeichnis: Es werden nur die Kosten für Apps übernommen, die in dem DiGA-Verzeichnis gelistet sind. Das sind Anwendungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft hat. Zu jeder Anwendung wird das Institut Informationen bereitstellen, die für die Verordnung relevant sind. Diese sollen später auch im Praxisverwaltungssystem bereitstehen.
  • DiGA zur Unterstützung der Behandlung: Bei den digitalen Gesundheitsanwendungen handelt es sich um Medizinprodukte niedriger Risikoklassen, die dazu bestimmt sind, die Erkennung, Überwachung, Linderung und Behandlung von Krankheiten zu unterstützen.
  • DiGA auf Rezept oder Antrag bei der Kasse: Versicherte haben zwei Möglichkeiten, sich die Kosten für eine Gesundheits-App erstatten zu lassen:
  • Der Arzt oder Psychotherapeut verordnet ihnen die DiGA, wenn es medizinisch sinnvoll ist.
  • Die Krankenkasse übernimmt die Kosten auf Antrag des Versicherten, wenn dieser eine entsprechende Indikation nachweist.
  • Verordnung auf dem Arzneimittelrezept: Die Verordnung erfolgt auf Formular 16, auf dem auch Arznei- und Hilfsmittel verordnet werden. Ärzte und Psychotherapeuten geben die eineindeutige Verzeichnisnummer der DiGA und die Verordnungsdauer in Tagen an. Es ist vorgesehen, dass für jede DiGA im Verzeichnis eine eineindeutige Nummer und eine empfohlene Mindest- sowie eventuelle Höchstdauer hinterlegt werden.
  • Informationen im PVS: Im Praxisverwaltungssystem (PVS) sollen Ärzte und Psychotherapeuten künftig alle Informationen zu den DiGA finden können. Der Gesetzgeber hat das BfArM beauftragt, mit der Veröffentlichung des Verzeichnisses eine technische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, welche von den Softwareherstellern zukünftig umgesetzt werden soll. Übergangsweise sollen die Informationen zu den DiGA über die Arzneimitteldatenbanken zur Verfügung gestellt werden. Ebenso wird das BfArM die Informationen zu den zugelassenen digitalen Gesundheitsanwendungen auf seiner Webseite veröffentlichen.
  • Vergütung: Nach dem Gesetz sollen ärztliche Leistungen, die mit der Nutzung der DiGA verbunden sind, honoriert werden. Auch wenn die Vergütung für eine DiGA noch nicht geregelt ist, kann sie verordnet werden: Patienten können sie per Kostenerstattung in Anspruch nehmen.

 

Quelle: KBV-„PraxisNachrichten“ am 27. August 2020