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Kategorie: Praxisfinanzen
Nicht erkannte Fahrbahnschwelle
Kein Unfallschaden, sondern „Betriebsschaden“
Ein Schaden, der durch das Überfahren einer nicht erkannten Fahrbahnschwelle entsteht, stellt keinen Unfallschaden, sondern einen Betriebsschaden dar. Für einen solchen Schaden muss die Vollkaskoversicherung nicht haften. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 7 U 57/20).
Ein in Deutschland lebender Pkw-Fahrer überfuhr im Winter mit seinem Fahrzeug auf einer asphaltierten Straße in Island mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h eine quer zur Fahrbahn angelegte Fahrbahnschwelle. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Der Autofahrer gab an, die Bodenschwelle wegen Dunkelheit und Schneebedeckung nicht gesehen zu haben. Da das Fahrzeug durch das Überfahren der Fahrbahnschwelle einen Totalschaden erlitt, beanspruchte er seine Vollkaskoversicherung. Diese weigerte sich, den Schaden als Unfallschaden anzuerkennen.
Das Gericht gab der Versicherung Recht. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Vollkaskoversicherung bestehe nicht. Der durch das Überfahren der Bodenschwelle entstandene Schaden stelle keinen versicherten Unfallschaden dar, sondern einen Betriebsschaden. Es habe sich ein Risiko ausgewirkt, dem das Fahrzeug des Klägers nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt gewesen sei. Durch das Überfahren von absichtlich angebrachten Fahrbahnerhöhungen in Form von Fahrbahnschwellen könnten durch nicht angepasste Geschwindigkeit Schäden auftreten. Solche Schäden würden jedoch keinem plötzlichen Ereignis von außen entspringen, wie das bei einem Unfall der Fall wäre. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 27. August 2020