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17.08.2020 20:46 Alter: 4 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

ZfN-Rechtstipp: Probezeit

„Es prüfe, wer sich bindet!“


 

 

Aktueller Rechtstipp unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e.V (ZfN) – Nachdruck mit freundlicher Genehmigung:

 

Kaum ein Arbeitsverhältnis wird heute ohne die Vereinbarung einer Probezeit abgeschlossen. Eine Probezeit soll dazu dienen, den Zweck der Eignung des Vertragspartners zu testen. Während der Probezeit kann ein Arbeitsvertrag leichter wieder von beiden Seiten gelöst werden.

 

Grundsätzlich kann die Dauer der Probezeit zwischen den Parteien vereinbart werden. § 622 Abs. 3 BGB legt jedoch fest, dass eine Probezeit nicht länger als sechs Monate vereinbart werden darf. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis, sofern nichts anderes im Arbeitsvertrag geregelt ist, mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden.

 

Dies bedeutet, das bei Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten im Arbeitsvertrag das Vertragsverhältnis, sofern die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, noch am letzten Tag der sechsmonatigen Frist vom Arbeitgeber wie auch vom Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann. Danach kann das Arbeitsverhältnis gem. § 622 Abs. 1 BGB mit ordentlicher Frist gekündigt werden.

 

Diese beschriebene Situation gilt allerdings nicht für Ausbildungsverhältnisse, für die das Berufsbildungsgesetz maßgebend ist: Ist ein Ausbildungsverhältnis abgeschlossen worden, so gelten für die Probezeit andere Fristen. Gem. § 20 des Berufsbildungsgesetzes muss bei Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses eine Probezeit von mindestens einem Monat vereinbart werden. Die Probezeit darf maximal vier Monate betragen. In dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis  jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz). Innerhalb dieser Zeit sollte der Arbeitgeber den Auszubildenden prüfen, ob er für die Berufsausbildung wirklich geeignet ist und sich in den Betrieb einfügt, denn nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur noch mit sofortiger Wirkung vom Arbeitgeber gekündigt werden, wenn es hierfür einen wichtigen Grund gibt –z.B. der Auszubildende begeht eine schwere Verfehlung.

 

Lediglich der Auszubildende kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das Ausbildungsverhältnis mit ordentlicher Frist kündigen, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Denn der Auszubildende soll nicht an einen Beruf gebunden sein, den er selbst für sich als ungeeignet ansieht. Der Ausbilder ist an die Gewährung der vollen Ausbildungszeit gebunden. Es gilt somit: Es prüfe, wer sich bindet!

 

Quelle: https://www.zfn-online.de/tipps/rechtstipp-20200815/

 

Dieser Tipp kommt von:

 

Wencke Boldt

 

Fachanwältin für Medizinrecht

 

Hildesheimer Straße 33

 

30169 Hannover