Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< „Unzureichende Büroorganisation“
01.08.2020 14:39 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Corona-Überbrückungshilfe des Bundes läuft

Antragsfrist bis 30.09.2020 verlängert


 

 

Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Selbstständige – also auch Arzt- und Zahnarztpraxen – die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können seit dem 10. Juli 2020 weitere Liquiditätshilfen in Form von „Überbrückungshilfen“ erhalten. Die bundesweit geltende Antragsplattform ist unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de im Netz. Dort können sich u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, registrieren. Danach können dort die Anträge online gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen erfolgen bereits seit Juli. Deadline für die Antragstellung war ursprünglich der 31. August 2020, diese Frist wurde nun laut aktuellen Presseberichten (so in der heutigen Ausgabe der „FAZ“) bis Ende September verlängert. Die Überbrückungshilfe ist wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und ist als Zuschuss zu den Fixkosten eines Unternehmens (wie etwa Mieten, Leasingraten oder Versicherungen) zu verstehen, der sich an der Höhe des Umsatzrückgangs bemisst. Die Höchstsumme beträgt dabei in einer abgestuften Bemessung bis zu 150.000 für den Zeitraum von drei Monaten.

 

Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer und erstmals in einem vollständig digitalisierten Verfahren. Das Bundeskabinett hatte am 12. Juni 2020 die Eckpunkte der Überbrückungshilfe für die am schwersten von der Corona-Pandemie betroffenen Branchen beschlossen. Mit dem zweiten Nachtragshaushalt stellt der Bund dafür rund 25 Mrd. Euro bereit. Das digitale Antragsverfahren wurde im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) innerhalb kürzester Zeit fertiggestellt.

 

Die Überbrückungshilfen werden durch die Länder administriert. Grundlage des Programms sind Verwaltungsvereinbarungen, die das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern geschlossen haben. Dadurch soll ein bundesweit einheitlicher Online-Antragsprozess mit einer sicheren und medienbruchfreien Weiterleitung der Daten sowie einer schnellen Bearbeitung gewährleistet sein.

 

Es gibt folgende Voraussetzungen für die Antragsberechtigung:

 

  • Unternehmen ist seit dem 31. Oktober 2019 dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig
  • Umsatzeinbruch von mindestens 60 % in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zu den Monaten April und Mai 2019
  • Unternehmen befand sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
  • Prognostizierter Umsatzeinbruch von mindestens 40 % in den Monaten Juni, Juli, August 2020 im Vergleich zu den Monaten Juni bis August 2019

 

Nach Informationen der Kanzlei Wilde & Partner mbB in der jüngsten Ausgabe des Newsletters „DZV-Telegramm“ (Deutscher Zahnärzte Verband e.V. / DZV) gibt es folgende Besonderheiten bei Zahnärzten:

 

Bei der Berechnung des Umsatzeinbruches können Zahnärzte, die Ihren Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung feststellen, anstelle der tatsächlichen Zuflüsse ihre laufende Leistungsstatistik verwenden. Sie können so für die Monate April und Mai 2019 sowie April und Mai 2020 relativ einfach und schnell prüfen, ob ein Umsatzeinbruch in diesen Monaten von saldiert mindestens 60 % vorliegt.

 

Weitere Informationen zum Programm Corona-Überbrückungshilfe, zur Antragstellung und Höhe finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Quellen: Diverse Online-Publikationen auf Länderebene und DZV-Telegramm 13/20 vom 31. Juli 2020; „FAZ“ am 1. August 2020