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01.08.2020 10:08 Alter: 4 yrs
Kategorie: GKV-Szene, Praxismanagement

„Unzureichende Büroorganisation“

Krankengeldanspruch besteht auch bei verspätetem Attest


 

 

Einem Arbeitnehmer steht Krankengeld auch dann zu, wenn er das Attest für die fortdauernde Krankschreibung bei seiner Krankenkasse erst verspätet vorlegt, weil der untersuchende Arzt es ihm erst nachträglich zugeleitet hatte. Das entschied das Sozialgericht München (Az. S 7 KR 1719/19)

 

Ein Arbeitnehmer hatte sich an einem Montag um eine erneute Krankschreibung bemüht. Der Arzt hatte diese aber wegen einer fehlenden Schreibkraft nicht noch am gleichen Tag ausgestellt, sondern sie dem Patienten erst am folgenden Samstag übermittelt. Obwohl der Arbeitnehmer die Bescheinigung noch am gleichen Tag auf den Weg gebracht hatte, wollte die Krankenkasse ihm das Krankengeld für die Zeit zwischen der Untersuchung und dem Erhalt der Bescheinigung verweigern. Schließlich hätte sich der Betroffene auch per Telefon oder Fax weiterhin krankmelden können.

 

Das Gericht gab jedoch dem Kläger Recht. Die unzureichende Büroorganisation des Arztes liege hier in der Risikosphäre der Krankenkasse. Schließlich bediene sich die Krankenkasse ausdrücklich dafür zugelassener Kassenärzte. Wenn der Arzt nicht in der Lage sei, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich nach Untersuchung auszustellen, müsse die Krankenkasse sich dieses Versäumnis zurechnen lassen. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 31. Juli 2020