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21.07.2020 15:16 Alter: 4 yrs
Kategorie: GKV-Szene, Medien & Internet, Praxismanagement

TI-Störung könnte Rechtsstreit nach sich ziehen

Wer trägt die Kosten?


 

 

Im Zusammenhang mit der aktuellen Störung der Telematikinfrastruktur (TI) – wir berichteten mehrfach – könnte ein langwieriger Rechtsstreit drohen. Darauf wies die die Online-Redaktion des Deutschen Ärzteblattes gestern hin. Die gematik sehe sich als die für den Aufbau der TI verantwortliche Gesellschaft offenbar nicht in der Pflicht, die entstandenen finanziellen Folgen zu tragen. Seit Ende Mai hatte eine TI-Störung zeitweise rund 80.000 Praxen im gesamten Bundesgebiet außer Gefecht gesetzt, offensichtlich bedingt durch einen Konfigurationsfehler. Somit war ein Abgleich der Versichertenstammdaten für viele Praxisinhaber wochenlang nicht möglich. Erst vor wenigen Tagen konnte die gematik Entwarnung geben: Alle aktuell an die TI angeschlossenen Konnektoren seien wieder online, hieß es.

 

Laut einem Bericht des Handelsblattes sei die Position der gematik, dass fachliche und betriebliche Vorgaben von Arvato Systems nicht eingehalten wurden. Arvato (Bertelsmann-Konzern) hatte im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung 2019 erneut den Zuschlag der gematik für den Betrieb, die Pflege sowie die Weiterentwicklung der TI erhalten. Die gematik hatte bereits betont, dass die Kosten für die Behebung der Störung durch die IT-Dienstleister der Ärzte über die Betriebskostenpauschale für die TI abgegolten sind. Die IT-Dienstleister hätten demnach kein Recht, zusätzliche Rechnungen zu stellen. Allerdings zweifeln mehrere IT-Dienstleister diese Auffassung an – beziehungsweise erachten die Pauschale als nicht ausreichend. Die gematik sagte dem Deutschen Ärzteblatt (DÄ), die zügige Behebung der Störung habe oberste Priorität. Die Feststellung der Verantwortlichkeit, Schadensauswirkung und Schadensregulierung dauere derzeit noch an. Bertelsmann sagte dem DÄ lediglich, als langjähriger Partner pflege man einen „vertrauensvollen und konstruktiven Austausch mit der gematik“. Quelle: Dtsch Arztebl 2020; 117(29-30): A-1415 / B-1215