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14.07.2020 15:28 Alter: 4 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik

Hinweise für COVID-19-Prozesse beim Fliegen

Aktualisiertes Epidemiologisches Bulletin des RKI


 

 

Nachdem der internationale Flugverkehr im Rahmen der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 stark eingeschränkt war, hat er seit Mitte Juni 2020 wieder zugenommen. Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben dazu eine Empfehlung namens „COVID-19 Aviation Health Safety Protocol“ veröffentlicht: www.easa.europa.eu/document-library/general-publications/covid-19-aviation-health-safety-protocol.

 

Seit Januar 2020 tauscht sich in Deutschland eine informelle Arbeitsgruppe (AG) zu COVID-19-Fragen mit Bezug zum Flugverkehr aus. An dieser informellen AG sind auf lokaler und Länderebene die für die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) benannten Flughäfen zuständigen Gesundheitsbehörden und auf Bundesebene das Robert Koch-Institut (RKI) beteiligt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) haben im Rahmen dieser AG einen Gaststatus.

 

In Bezug auf COVID-19-Prozesse im Flugverkehr sind aus Sicht der AG folgende Hinweise besonders wichtig:

 

Flugzeug:

 

  • Klimatisierung und Belüftung sind zu gewähr­leisten, sobald sich Personen an Bord befinden.
  • Abstandsregeln sind beim Ein- und Aussteigen zu beachten und im Flugzeug soweit wie mög­lich einzuhalten, z. B. ist eine Schlangenbildung vor der Bordtoilette zu vermeiden.
  • Beim Ein- und Aussteigen sowie im Flugzeug ist durchgehend mindestens eine Mund-Nasen-Be­deckung (MNB) zu tragen. Auch Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken (FFP: filtering face piece) ohne Ausatemventil sind möglich. Kinder unter 6 Jahren sind davon ausgenommen. Wer eine MNB aus medizinischen Gründen nicht  tragen kann, darf das Luftfahrzeug mit ärztlichem Attest nutzen.
  • Die MNB kann zum Essen und Trinken während des Fluges kurzzeitig abgenommen werden. Mahlzeiten sollen jedoch möglichst nicht simultan von Sitznachbarn eingenommen werden, die nicht aus einem gemeinsamen Haushalt stammen.
  • Bei einem möglichen Indexfall sind in der Regel nur die direkten Sitznachbarn potenzielle Kontaktpersonen der Kategorie I, die übrigen Passagiere in der gleichen Sitzreihe, den zwei Sitzreihen davor und dahinter werden als potenzielle Kontaktpersonen der Kategorie II eingestuft. Besatzungsmitglieder oder andere Passagiere gelten als Kontaktperson der Kategorie I, sofern auf Hinweis des Indexfalls eines der Kriterien nach RKI-Definition zutrifft bzw. nach Einzelfallabwägung.

 

Flughafen:

 

  • Falls der Pilot einen COVID-19-Verdachtsfall meldet, findet eine Beurteilung an Bord bzw. in einem geeigneten Raum im Flughafenbereich durch eine Ärztin / einen Arzt / eine Gesund­heitsbehörde oder durch einen von einer Gesundheitsbehörde beauftragten medizinischen Dienst statt.
  • Kriterien, die einen Verdacht auf COVID-19 begründen, sind: Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust, Atemnot.
  • Bei begründetem Verdacht sollte eine unmittelbare Testung des Indexfalles (idealerweise flughafennah) erfolgen. Dabei sollte der Indexfall in einem abgesonderten Bereich, je nach Möglichkeiten des Flughafens, bis das Ergebnis vorliegt, untergebracht werden. In Ausnahmefällen kann auch vor dem Vorliegen des Testergebnisses auf SARS-CoV-2 eine Reise an den Zielort erfolgen, z. B. bei milden Symptomen und Nutzung eines privaten Transportmittels.

 

Potenzielle Kontaktpersonen der Kategorie I:

 

Die Weiterreise an den Zielort ist möglich unter folgenden Bedingungen: Ausfüllen einer Aussteigekarte – Passenger Locator Card; Information an die zuständige Gesundheitsbehörde; telefonische Mitteilung an die Kontaktperson, ob eine Quarantäne erforderlich ist.

 

Potenzielle Kontaktpersonen der Kategorie II:

 

Passagiere sollten informiert werden: „Point of entry Modul“ zur Abfrage des Testergebnisses des Indexpatienten oder, falls eine geschützte Internetplattform nicht vorhanden ist, telefonische Mitteilung oder E-Mail. Im gesamten Flughafengebäude bis zum Einstieg in das Flugzeug bzw. nach Ausstieg aus dem Flugzeug sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Belüftung mit ausreichendem Frischluftanteil oder entsprechend filtrierter Umluft gewährleisten. Abstandsregeln beachten (auch bei Busfahrten auf dem Flughafengelände). Durchgehend MNB tragen. Auch MNS und FFP-Masken ohne Ausatemventil sind möglich. Kinder unter 6 Jahren sind davon ausge­nommen. Wer MNB aus medizinischen Gründen nicht tragen kann, darf den Flughafen mit ärztlichem Attest nutzen.

 

  • Mehrsprachiges Informationsmaterial (Infoscreens/Poster/Handzettel) zur Verfügung stellen.
  • Ein Exit-Screening wird grundsätzlich abgelehnt. Falls angeordnet, sollte die Durchführung beim Check-in erfolgen, durch maximal vier Einzelfragen zu Exposition und Gesundheitszustand entsprechend Annex 2 der gemeinsamen Empfehlung von EASA und ECDC („COVID-19 Aviation Health Safety Protocol“ ), analog zu Fragen nach der Mitführung von verbotenen Stoffen oder Gegenständen wie Sprengstoff.
  • Ein generelles Entry-Screening wird abgelehnt. Gemäß IGV kann ggf. ein anlassbezogenes Entry-Screening bei Verdachtsfällen an Bord durchgeführt werden.
  • Eine fachliche Einschätzung zur Durchführung von Temperaturmessungen und anderen Methoden im Rahmen von Entry- und Exit-Screening an Flughäfen während der COVID-19-Lage ist verfügbar.

 

Quelle: Epidemiologisches Bulletin 29/2020 des RKI; Epid Bull 2020;29:12-13 | DOI 10.25646/6996 (online vorab: 9. Juli 2020)