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05.07.2020 21:59 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Umsatzsteuersatzsenkung: Stichtag für die Berechnung

Geringerer Kaufpreis nicht zwangsläufig


 

 

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vorgelegt. Dieser sieht u. a. vor, vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowohl den regulären Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 Prozent als auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 Prozent zu senken.

 

Wesentlich ist, welcher Stichtag für die Berechnung der Umsatzsteuer gilt. Entscheidend ist in der Regel, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Der Umsatzsteuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden.Daraus folgt, dass auf Handwerkerleistungen, die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beendet werden, grundsätzlich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden sind.

 

Beim Kauf von Waren ist entscheidend, wann der Verbraucher diese erhält. Erfolgt die Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass ein geringerer Kaufpreis bezahlt werden muss. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen abhängig. Das heißt aber nicht, dass jetzt alle längerfristigen Verträge neu geschrieben werden müssen. Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuersenkung an seine Kunden weiter, genügt es, in einem weiteren Dokument die neuen Angaben unter Bezugnahme auf den Vertrag schriftlich festzuhalten.

 

Bei Anzahlungen ist grundsätzlich entscheidend, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend. Für Bestellungen bei Unternehmen innerhalb der EU gelten die gleichen Regelungen wie bei Bestellungen im Inland.

 

Bei Strom, Gas, Wärme oder Wasser ist in der Regel entscheidend, wann die Ablesung erfolgt. Darauf weist das Bundesfinanzministerium in seinen FAQs zu den anstehenden Umsatzsteuersatzsenkungen hin. Der dann geltende Umsatzsteuersatz sei für den gesamten Abrechnungszeitraum anzuwenden. Die Versorgungsunternehmen könnten aber auch Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 und Zeiträume im zweiten Halbjahr getrennt abrechnen. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 gelte dann der alte Umsatzsteuersatz, für Zeiten im zweiten Halbjahr 2020 der neue Umsatzsteuersatz.

 

Beim Telefon sei das Ende des Rechnungszeitraums entscheidend. Werde das Telefon beispielsweise vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 abgerechnet, gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16 Prozent. Quelle:  Redaktion: Steuern & Recht der DATEV eG am 3. Juli 2020