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28.06.2020 17:40 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Geltendmachung von Fahrtkosten zur Arbeit

Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel”


 

 

Ein Taxi ist ein „öffentliches Verkehrsmittel”. Der Steuerpflichtige kann daher die per Taxi durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlich angefallenen, die Entfernungspauschale übersteigenden Kosten als Werbungskosten abziehen. So entschied das Thüringer Finanzgericht (Az. 3 K 490/19).

 

Der Kläger arbeitete bei einem großen SB Warenhaus als Geschäftsleiter in einer führenden Position. Die berufliche Betätigung erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, sodass er keine festen Arbeitszeiten mit einem regulären „Acht-Stunden-Arbeitstag” hat. Seit 2007 konnte der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 % ohne besondere Merkmale. Da die öffentliche Verkehrsanbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahm der Kläger in der Regel ein Taxi. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit dem Taxiunternehmer. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Taxikosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichtigen seien, da Taxis „öffentliche Verkehrsmittel” darstellen. Soweit die Regelung im Einkommensteuergesetz lediglich von „öffentlichen Verkehrsmitteln” spreche, seien dies zunächst nur solche, die der Allgemeinheit („Öffentlichkeit”) zur Verfügung stehen, wie z. B. Bahn, Bus, Schiff, Fähre und Flugzeug. Da auch Taxis insoweit allgemein zugänglich seien und das Gesetz nicht „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr” bzw. „regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel” voraussetze, spreche der Wortlaut nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die gesetzliche Privilegierung zu fassen. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az. VI R 26/20). Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 25. Juni 2020