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Kategorie: Praxisfinanzen
Zweiter Rundfunkbeitrag fällig
Bei Nutzung einer Wohnung als Betriebsstätte
Wenn für eine Betriebsstätte bereits die Rundfunkbeiträge gezahlt werden, besteht dennoch für die in denselben Räumen befindliche Wohnung eine Zahlungspflicht. Die in der Regel höhere Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung bleibt bestehen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 11 S 39/20). Ein Bürger sollte für seine Wohnung den Rundfunkbeitrag für die Jahre 2016 bis 2018 zahlen. Er weigerte sich, da er in seiner Wohnung ein Reisebüro betrieb und für dieses bereits den Rundfunkbeitrag zahlte. Das Gericht entschied, dass der Bürger den Rundfunkbeitrag für seine Wohnung zahlen müsse. Der Gesetzgeber sei der hier in Rede stehenden mehrfachen Heranziehung umgekehrt begegnet. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei ein Rundfunkbeitrag nicht für eine Betriebsstätte zu zahlen, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Demgegenüber bleibe die in der Regel höhere Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung bestehen. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 24. Juni 2020