Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Nachrichtenpause
25.06.2020 16:37 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Zahnheilkunde

Intraoralscan ist Ausübung der Zahnheilkunde

BZÄK legt Positionspapier vor


 

 

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) beobachtet eine nicht hinnehmbare Tendenz zur Trivialisierung der Zahnmedizin. So hat z.B. aktuelle Rechtsprechung die Durchführung von Scans des Mundinnenraums nicht der Zahnmedizin zugeordnet und damit einen Teil der zahnärztlichen Diagnostik der Beliebigkeit zugeordnet. Dabei wurde die Kurierfreiheit bereits vor 80 Jahren mit dem Erlass des Heilpraktikergesetzes abgeschafft. Und das aus gutem Grund: (Zahn-)Medizin gehört in die Hände der Ärzte bzw. Zahnärzte, um Patientinnen und Patienten vor Fehlbehandlungen zu schützen.

 

Angesichts der geführten Diskussionen hat die Bundeszahnärztekammer ein Positionspapier zum Thema „Intraoralscan“ erstellt. Die BZÄK stellt darin fest, dass der Intraoralscan nur durch einen Zahnarzt/eine Zahnärztin oder unter Aufsicht und nach Weisung eines Zahnarztes/einer Zahnärztin erbracht werden darf (Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 1 Absatz 3 Zahnheilkundegesetz). Auf diesen Umstand möchte die Bundeszahnärztekammer noch einmal ausdrücklich hinweisen. Das komplette Positionspapier finden Sie hier. Quelle: BZÄK-Information am 25. Juni 2020