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19.06.2020 16:32 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Prospektive Steueränderungen ab 1. Juli 2020

Übersicht im aktuellen „DZV-Telegramm“


 

 

Unser Kooperationspartner Deutscher Zahnärzte Verband e.V. (DZV) hat in der heute veröffentlichten Ausgabe seines Mitglieder-Informationsdienstes „DZV-Telegramm“ auf Basis von Informationen von Wilde & Partner mbB die Auswirkungen des prospektiv per 1.07.2020 in Kraft tretenden  zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes zusammengefasst:

 

[…] Olaf Scholz verkündete bereits Anfang Juni, dass er mit dem neuen Steuerhilfegesetz mit Wumms aus der Krise will. Wie immer werden wir erst hinterher erfahren, ob die Maßnahmen zielführend sind und die Wirtschaft wieder in Schwung bringen. Nach aktuellem Stand sollen die Sitzungen von Bundesrat und Bundestag Ende Juni stattfinden, sodass die geänderten Regelungen ab dem 01.07.2020 in Kraft treten können. Was ändert sich im Einzelnen? Nachfolgend die wichtigsten Details:

 

  • Senkung der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %
  • Innovationsprämie für Elektroautos
  • Kinderbonus von 300 EUR je Kind
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt von 1.908 EUR auf 4.008 EUR
  • Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung für die Jahre 2020 und 2021 von 25 %
  • Verlängerung der Investitionsfrist bei Bildung ei-nes Investitionsabzugsbetrages von 3 auf 4 Jahre bei im Jahr 2020 endender Frist
  • Erhöhung der Gewerbesteueranrechnung von 3,8 auf 4,0
  • Verlängerung der Soforthilfe durch die sog. Überbrückungshilfe
  • Förderung der Auszubildenden: Bei Behalt der Ausbildungsplätze wie in den letzten drei Jahren durch eine Prämie an den Arbeitgeber von 2.000 EUR; bei Erhöhung der Ausbildungsplätze soll ei-ne Prämie von 3.000 EUR gezahlt werden

 

Die wichtigste Maßnahme, von der Sie in der Praxis direkt betroffen sein werden, ist die Anpassung der Umsatzsteuer. Die neuen Steuersätze gelten vom 01.07. – 31.12.2020. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. In der Regel ist dies dann der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass langfristige Verträge (z. B. Leasing- oder Mietverträge) angepasst werden, da auch dort die neuen Umsatzsteuersätze greifen. Bei Leistungsbezug z. B. für steuerpflichtige Umsätze Ihrerseits (Labor, Prophylaxe-shop, Bleaching) achten Sie darauf, dass Sie neue ordnungsgemäße Dauer(rechnungen) erhalten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Nehmen Sie doch die Steuersatzänderung auch zum Anlass, Ihre Einkaufspreise in Ihrem Abrechnungssystem einmal zu überprüfen. Denn auch dort tragen Sie die Bruttopreise ein. Stellen Sie Laborleistungen ab dem 01.07.2020 in Rechnung, gilt auch dort der Steuersatz von 5 % (allerdings nur bis zum 31.12.2020). Bei Verkäufen im Prophylaxeshop gilt – ebenso wie beim Bleaching – der Steuersatz von 16 %. Setzen Sie sich mit Ihrem Softwareanbieter in Verbindung, ob dieser die Aktualisierung rechtzeitig in Ihr System ein-spielen kann.

 

Darüber hinaus können Sie Investitionen für die Jahre 2020 und 2021 wieder schneller steuerlich geltend machen. So steigt z.B. die Abschreibung einer Behandlungseinheit von 10 % auf 25 % der Anschaffungskosten […] Quelle: DZV-Telegramm 10/20 vom 19. Juni 2020; weitere Informationen finden Sie hier.