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Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement
Erhöhen Provisionen das Elterngeld?
BSG entscheidet in der kommenden Woche
Können Provisionen als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen oder bindet ihre Anmeldung zur Lohnsteuer als sonstige Bezüge die Beteiligten des Elterngeldverfahrens, wenn die Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber bestandskräftig geworden ist? Mit dieser Frage befasst sich der 10. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 (Aktenzeichen B 10 EG 3/19 R). Das Urteil wird durchaus auch für Medizinberufe – speziell auch für den zahnärztlichen Sektor – Relevanz entwickeln, da es auch um die sozial- und steuerrechtliche Bewertung von Umsatzbeteiligungen geht.
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Steuerfachwirtin. Sie erzielte vor der Geburt ihrer Tochter (20. September 2016) neben ihrem monatlichen Gehalt in Höhe von circa 2 200 Euro jeden Monat eine Provision in Höhe von 500 bis 600 Euro, die lohnsteuerrechtlich von ihrer Arbeitgeberin als sonstiger Bezug eingestuft wurde. Der beklagte Freistaat bewilligte der Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter, ohne bei der Bemessung die Provisionen zu berücksichtigen. Als sonstige Bezüge seien sie elterngeldrechtlich nicht relevant.
Das Sozialgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin abgewiesen. Das Landessozialgericht hat der Klage auf höheres Elterngeld stattgegeben. Die von der Klägerin bezogenen Provisionen seien nicht als sonstige Bezüge von der Bemessung des Elterngeldes ausgeschlossen, sondern steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen. Die Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin sei unzutreffend gewesen. Eine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung könne es für das Elterngeldrecht nicht geben.
Mit der Revision rügt der beklagte Freistaat einen Verstoß gegen § 2c Absatz 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Quelle: BSG-PM Nr. 12/2020 vom 17. Juni 2020; Berichterstattung folgt.