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< „Besondere Kosten im Praxismanagement"
14.06.2020 11:47 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Coronabedingte Hilfe für Geschäftspartner

Voll abzugsfähig


 

 

Wendet ein Unternehmer einem wegen der Corona-Krise finanziell angeschlagenen Geschäftspartner kostenlos Waren, Dienstleistungen oder Anlagevermögen zu, darf er die Ausgaben in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Die Abzugsbeschränkung für Geschenke an Geschäftspartner im Wert von mehr als 35 Euro je Empfänger und Jahr gilt hier nicht. Der empfangende Unternehmer muss allerdings die Zuwendungen als Betriebseinnahmen erfassen. Quelle: „Der Steuerzahler“ (BdSt) 6-2020 unter Bezug auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. April 2020, Az.: IV C 4 – S2223/19/10003:003