Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< In Formularmietvertrag versteckter Kündigungsverzicht unwirksam
06.06.2020 12:14 Alter: 4 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Zur tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Praxis

BFH-Beschluss vom 11.2.2020, VIII B 131/19


 

 

Die folgenden Ausführungen des BFH sind zum Fall des Verkaufs einer Steuerberaterkanzlei ergangen, können aber sinngemäß auch auf die Veräußerung anderer freiberuflicher Praxen, z.B. von Rechtsanwälten und (Zahn)Ärzten angewendet werden:

 

Leitsätze

 

1. NV: Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 EStG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen Anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Wann eine „definitive" Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend ist auch keine „Wartezeit" von mindestens drei Jahren einzuhalten (Anschluss an BFH-Urteil vom 21.08.2018 - VIII R 2/15, BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64).

 

2. NV: Grundsätzlich unschädlich ist es, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung nicht entgegen (Anschluss an BFH-Urteil in BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64), und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst (gegen BMF). Quellen: BFH-Beschluss vom 11. Februar 2020; „Der Steuerzahler“ 6-2020 (BdSt);