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04.06.2020 10:27 Alter: 4 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Praxisfinanzen

Annahme/Ablehnung der Liquiditätshilfe durch die KZVen

Statement KZBV-Chef Dr. Wolfgang Eßer


 

 

"Nachdem die Vertragszahnärzte im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz nicht berücksichtigt worden waren und der vom BMG unterstützte Schutzschirm durch ein Veto des SPD-geführten Bundesfinanzministeriums verhindert wurde, wurde den Zahnärzten mit der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung lediglich eine Liquiditätshilfe in Form eines voll zurückzahlbaren Kredites angeboten. Über die Annahme/Ablehnung dieser Liquiditätshilfe hatten die KZVen bis zum 2. Juni 2020 zu entscheiden. Im Vorfeld konnte die KZBV Klarheit darüber herstellen, dass Zahnärzte grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben und die Schutzverordnung, anders als von diversen Krankenkassen behauptet, eben nicht als Budgetobergrenze zu verstehen ist.

 

Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Liquiditätshilfe wurde in mehreren KZVen im Rahmen von außerordentlichen Vertreterversammlungen getroffen. Grundlage war in allen KZVen die sorgfältige Prüfung der Wirkung dieser Liquiditätshilfe in Verbindung mit den in den KZVen individuell vereinbarten Vergütungsverträgen. Insbesondere sogenannte „Überstellungsverträge“ gewährleisten für das Jahr 2020 die Auszahlung der für 2020 verhandelten Gesamtvergütungen zu 100%, losgelöst von der tatsächlichen Leistungsmenge, während die Liquiditätshilfe lediglich 90% der im Jahr 2019 gezahlten Gesamtvergütung garantiert.

 

Im Unterschied zu den „Übersteller-KZVen“ kann es in „Einzelleistungsvergütungs-KZVen“ auf Basis der im BMV-Z vertraglich geregelten Modalitäten der Abschlagszahlungen von Krankenkassen an die jeweilige KZV möglicherweise zu Liquiditätsengpässen vor allem im 3. Quartal bei der Auszahlung der Abschläge seitens der KZV an die Zahnärzte kommen. In einigen KZVen bestehen mit unterschiedlichen Krankenkassen sowohl Übersteller- wie auch Einzelleistungsverträge.

 

Vor diesem Hintergrund sind die Entscheidungen in den 17 KZVen erwartungsgemäß unterschiedlich ausgefallen, weswegen sich der Vorstand auch von Anfang an vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Vertragssituation für eine Opt-out-Regelung eingesetzt hatte." Quelle: KZBV am 4. Juni 2020

 

 

Name der KZV

 
 

Opt-In

 
 

Opt-Out

 
 

KZV Baden-Württemberg

 
 

x

 
 

 

 
 

KZV Bayerns

 
 

x

 
 

 

 
 

KZV Berlin (nur mit vdek)

 
 

x

 
 

 

 
 

KZV Land Brandenburg

 
 

 

 
 

x

 
 

KZV im Lande Bremen

 
 

x

 
 

 

 
 

KZV Hamburg

 
 

 

 
 

x

 
 

KZV Hessen

 
 

x

 
 

 

 
 

KZV Mecklenburg-Vorpommern

 
 

 

 
 

x

 
 

KZV Niedersachsen

 
 

 

 
 

x

 
 

KZV Nordrhein

 
 

x

 
 

 

 
 

KZV Rheinland-Pfalz

 
 

 

 
 

x

 
 

KZV Saarland

 
 

x

 
 

 

 
 

KZV Sachsen

 
 

x

 
 

 

 
 

KZV Sachsen-Anhalt

 
 

 

 
 

x

 
 

KZV Schleswig-Holstein

 
 

 

 
 

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KZV Thüringen

 
 

 

 
 

x

 
 

KZV Westfalen-Lippe

 
 

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